Rz. 147

Die Parteien stritten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23.2.2012. Die volle Einstandspflicht der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Im Streit stand insbesondere die Höhe der Nettoreparaturkosten, die der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis ersetzt verlangte.

Der Kläger hatte diese für sein viereinhalb Jahre altes Fahrzeug mit 4.376,36 EUR beziffert und mit der Klage nach Erstattung eines Teilbetrags in Höhe von 3.453,82 EUR durch die Beklagte einen Restbetrag von 922,54 EUR sowie restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 120,81 EUR verlangt. Der von ihm berechnete Betrag sind die Kosten, welche eine markengebundene BMW-Werkstatt, die 1,2 km entfernt von seinem Wohnsitz war, verlangt hätte. Demgegenüber meinte die Beklagte, dem Kläger seien nur Kosten zu erstatten, welche eine von ihr benannte Werkstatt in Rechnung stelle, die eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit biete.

 

Rz. 148

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 27,71 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat in seinem Urteil, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.12.2013 zugestellt worden ist, die Revision nicht zugelassen, da die Kammer bereits in einer anderen Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen habe. Auf die "Gehörsrüge" des Klägers hat es durch Beschl. v. 13.1.2014 die Revision doch noch zugelassen. Mit der am 10.2.2014 eingelegten Revision verfolgte der Kläger seinen Berufungsantrag auf Zahlung weiterer 1.015,64 EUR weiter.

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