Rz. 79

Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Rz. 80

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 17.12.2002 – VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 f.; v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn 10; v. 23.5.2006 – VI ZB 7/05, VersR 2006, 1236 Rn 6; v. 4.3.2008 – VI ZB 72/06, VersR 2008, 801 Rn 6 und v. 18.11.2008 – VI ZB 24/08, VersR 2009, 563 Rn 6). Dies war hier der Fall, denn das Privatgutachten war von der Beklagten am Tag nach der Klagezustellung in Auftrag gegeben worden. Die Prozessbezogenheit konnte entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe schon vor Klageerhebung geltend gemacht, sie könne beweisen, dass nicht sämtliche Schäden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Aus diesem Vorbringen konnte insbesondere nicht geschlossen werden, dass ihr das DEKRA-Gutachten schon damals vorlag.

 

Rz. 81

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachtens, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11, a.a.O. Rn 12 m.w.N.). Da nach dem Klagevorbringen im Streitfall Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vorlagen, durfte die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage einer möglicherweise gegebenen Unfallmanipulation als sachdienlich erachten. Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, wie die Beklagte die Beweissituation vor Klageerhebung eingeschätzt hatte.

 

Rz. 82

Zu Recht hatte das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit der durch die Einholung des DEKRA-Gutachtens entstandenen Kosten bejaht. Dem stand nicht entgegen, dass die Beklagte das Gutachten weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt hatte.

 

Rz. 83

Die Frage, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die Einholung eines schriftlichen Privatgutachtens entstandenen Kosten voraussetzt, dass das Gutachten zur Gerichtsakte gereicht wird, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

 

Rz. 84

Der früher teilweise vertretenen Auffassung, die Vorlage des Gutachtens sei schon deshalb erforderlich, weil die Kosten nur dann erstattungsfähig seien, wenn das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst habe (vgl. etwa OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1984, 1083, 1084), ist der Senat entgegengetreten. Er hat klargestellt, dass für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit maßgebend sei, ob die Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte (Senatsbeschl. v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11, a.a.O. Rn 12 ff. m.w.N.).

 

Rz. 85

Auch soweit die Vorlage des Gutachtens im Rechtsstreit mit der Begründung verlangt wird, dass die Notwendigkeit eines Privatgutachtens zu verneinen sei, wenn dieses nicht in den Rechtsstreit eingeführt werde und deshalb weder vom Gericht noch von dem Gegner überprüfbar sei (OLG München, NJW-RR 1995, 1470 f.), ist der BGH dem nicht gefolgt. Da für die Beurteilung der Notwendigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. Senatsbeschl. v. 17.12.2002 – VI ZB 56/02, a.a.O. S. 238; v. 23.5.2006 – VI ZB 7/05, a.a.O. Rn 10; v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11, a.a.O. Rn 12), kann die Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden. Deshalb kann auch nicht verlangt werden, dass die Partei den Inhalt des Privatgutachtens durch entsprechenden Vortrag in den Rechtsstreit einführt oder das Gutachten selbst im Laufe des Rechtsstreits vorlegt.

 

Rz. 86

Eine andere Frage ist, ob für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens dessen Vorlage im Kostenfestsetzungsverfahren erforderlich ist. Das könnte dann der Fall sein, wenn nur auf diese Weise nachgewiesen werden könnte, dass der Partei die dafür erstattet verlangten Kosten tatsächlich entstanden sind. Daran dürfte es aber regelmäßig dann fehlen, wenn die Partei die Rechnung des Gutachters einreicht und die Entstehung der Kosten anwaltlich versichert wird.

 

Rz. 87

Nach diesen Grundsätzen hatte das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten des von der Beklagten in Auftrag gegebenen DEKRA-Gutachtens mit Recht bejaht. Da es dafür auf ...

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