Rz. 48
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Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG a.F. ergriffen hat, so wird sein Punktestand auf 13 Punkte reduziert. |
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Erreicht oder überschreitet er 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG a.F. ergriffen hat, so wird sein Punktestand auf 17 Punkte (früher: 14 Punkte) reduziert. |
I. Sinn der Regelung
Rz. 49
Hintergrund dieser Regelung ist der Betroffene, der "auf einen Schlag" 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschritten hat, ohne dass die Maßnahmen des Punktsystems wirksam werden konnten. Denn die relativ strenge Folge der Fiktion der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und des Entzugs der FE beim Erreichen bzw. Überschreiten von 18 Punkten soll erst dann greifen, wenn die dieser Maßnahme vorgeschalteten Maßnahmen der § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG a.F. von der Behörde umgesetzt und der Betroffene entsprechend gewarnt wurde und auch die Möglichkeit hatte, sein Verhalten verkehrskonform anzupassen.
Beispiel
Der Betroffene setzt sein Fahrzeug für eine Reihe von Diebstählen ein (um notfalls auch vor der Polizei flüchten zu können, hat er entsprechende Vorkehrungen getroffen) – so werden je Einzeltat 5 Punkte eingetragen (Nr. 3.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV) und das Punktekonto kann "hochschnellen".
Rz. 50
Danach setzt die Entziehung der FE bei Erreichen von 18 Punkten voraus, dass die Behörde zuvor die vom StVG a.F. vorgeschalteten verkehrspädagogischen und -psychologischen Maßnahmen eingesetzt hat und dass der FE-Inhaber das abgestufte Maßnahmensystem durchlaufen hat. Unverzichtbar ist insbesondere die vorherige Anordnung eines Aufbauseminars nebst Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung, die nicht durch eine frühere Anordnung der Wiederholung der theoretischen Prüfung ersetzt werden kann. Hat die Behörde diese Maßnahmen nicht ergriffen, ist der Punktestand des FE-Inhabers auf 17 Punkte (früher: 14 Punkte) zu reduzieren.
Rz. 51
Vor Entziehung der FE wegen Erreichens von 18 Punkten müssen die Fahrerlaubnisbehörden den Betroffenen ausdrücklich auf die Möglichkeit des Punkterabatts (dazu unten Rdn 57 ff.) hinweisen. Die Auffangregelung des § 4 Abs. 5 StVG a.F. zeigt, dass der Gesetzgeber Hand in Hand mit der Verschärfung der 18-Punkte-Grenze in jedem Fall dem Betroffenen vor Entziehung der FE die Möglichkeit zu verkehrspädagogischen oder verkehrspsychologischen Maßnahmen und damit dem Abzug von Punkten nach § 4 Abs. 4 StVG a.F. einräumen wollte. Dies gilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch für Verkehrsteilnehmer, deren Eintragungen zum Teil auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vor Inkrafttreten des StVG a.F. am 1.1.1999 beruhen, wenn für sie wegen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 4 StVG a.F. insgesamt neues Recht anzuwenden ist. Diese Problematik dürfte aber durch Zeitablauf keine Rolle mehr spielen.
II. Keine Maßnahmen bei Erreichen der Punkteschwellen "von oben"
Rz. 52
Das Erreichen der Punkteschwelle "von oben" liegt dann vor, wenn durch Tilgung von Eintragungen oder andere "Rabattmaßnahmen" der Punktestand so absinkt, dass eine für eine Maßnahme relevante Punkteschwelle erreicht wird. Das ist etwa der Fall, wenn der Punktestand von 17 Punkten auf 10 Punkte reduziert wird und später wieder ansteigt. Der an sich eine behördliche Maßnahme auslösende Punktestand ergibt sich hier nicht nach Begehung einer Verkehrsauffälligkeit, sondern gerade deswegen, weil sich der Betroffene durch Teilnahme an einer Maßnahme oder durch unauffällige längere Teilnahme am Straßenverkehrs bewährt hat und daher sein Punktekonto abgebaut wird. Diese Gedanken verdeutlichen, dass in einem solchen Fall des Erreichens einer Punkteschwelle "von oben" die behördlichen Maßnahmen, die dem Betroffenen eine Hilfestellung sein sollen, nicht erforderlich sind. Erhöht sich danach der Punktestand wieder, sodass die maßnahm...