Rz. 3

 

Zum Thema

Budel/Buschbell "Neue Wege bei der Rehabilitation Schwerverletzter" VersR 1999, 158 (160 unter Hinweis auf die Angaben des VDR für das Jahr 1996); Budel/Rischar/Tille "Rehabilitationsmanagement der Haftpflichtversicherer – Ein Instrument zur Regulierung von Personenschäden" in: Himmelreich, Jahrbuch Verkehrsrecht 2000, 332; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn 513 ff.; Dornes "Personenschadenmanagement: Case-Management aus medizinischer Sicht" NZV 2008, 232; Eich "Professionelles Reha-Management – Eine neue Dimension in der Regulierung von Versicherungsfällen" zfs 2007, 69; von Hadeln/Riedl "Reha-Management – die moderne Form der Personenschadenbearbeitung" NZV 2000, 34; Höfle "Schadensmanagement beim Personenschaden" zfs 2001, 197; Hillmann/Schneider, 6. Aufl. 2012, § 9 Rn 564 ff.; Hugemann, Personenschaden-Management, Dissertation WWU Münster 2005; Lang "Das Reha-Management – Eine Erfolgsgeschichte für alle Beteiligten" NZV 2008, 19; Lauer "Qualitätsanforderungen und Qualitätssicherung im Reha-Management" VersR 2008, 1465, Lauer "Case Management in der Rehabilitation von Unfallverletzten" DAR 2006, 712; Knospe "Reha-Management blüht im Verborgenen" VW 2001, 1215; Krieger "Frühe Rehabilitation lohnt sich" Financial Times Deutschland v. 27.10.2008, S. 3SB03; Müller "Nicht nur eine Frage des Schmerzensgeldes" VW 2001, 687; Schah Sedi/Schah Sedi, 2. Aufl. 2014, § 5; Schneider "Personenschadenmanagement aus Sicht des Geschädigten" zfs 2008, 303; Steffen "Erste Erfahrungen mit dem Personenschaden-Management" zfs 2001, 389; Tille/Budel "Berufliche Rehabilitation von Schwerstverletzten" zfs 1998, 321.

 

Rz. 4

Das Reha-Management kann die Arbeitsmarktsituation mit seiner hohen Zahl an Arbeitsuchenden nicht bereinigen. Es kann aber dem Unfallopfer helfen, seine durch den Unfall herabgesetzten Chancen im Verhältnis zu konkurrierenden Arbeits- und Beschäftigungslosen zu verbessern. Ansatzpunkt ist von daher nicht die Behandlung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit, sondern das Wecken, Entwickeln und Fördern des individuell verbliebenen bzw. vorhandenen Potentials. Gewollt ist die materielle Schadenabwicklung im Interesse aller Beteiligten durch die (Re-)Integration des Verletzten in das auf ein eigenes Erwerbsleben gestützte soziale und volkswirtschaftliche Umfeld.

 

Rz. 5

Das Reha-Management ist eine freiwillige Unterstützungshandlung der privaten Versicherungswirtschaft, die die eigentlich der Sozialversicherung obliegenden Aufgaben übernimmt oder forciert. Der gesetzliche Auftrag der Sozialleistungsträger soll nicht durch die Aktivitäten der privaten Versicherer und Reha-Dienste zurückgedrängt werden. Weder das Unfallopfer noch der Haftpflichtversicherer können voneinander verlangen, dass anstelle des von Sozialleistungsträgern gesteuerten Verfahrens ein privat initiiertes Reha-Management eingerichtet wird.[4]

 

Rz. 6

Das Reha-Management kann nur aufgrund freiwilliger Übereinkunft zwischen Verletztem und Schadenersatzpflichtigem eingerichtet werden. Ohne Einverständnis des Verletzten kommt eine Einschaltung nicht in Betracht. Erforderlich ist, dass der Verletzte die ihn behandelnden Ärzte auch gegenüber dem Reha-Dienst von der Schweigepflicht entbindet und darüber hinaus die Einverständniserklärung abgibt, dass der Reha-Berater Einsicht in die beim Sozialleistungsträger vorhandenen Unterlagen nehmen kann.

 

Rz. 7

Es gilt für den Verletzten der Grundsatz der Freiwilligkeit einer Teilnahme am Reha-Management. Es bleibt aber bei der Verpflichtung des Geschädigten, die ihm noch verbliebene Arbeitskraft sinnvoll zu verwerten und sich hierzu erforderlichenfalls auch beruflich neu zu orientieren. Ein Geschädigter, der das Angebot auf ein Reha-Management ablehnt, muss sich dann selbst (mit Unterstützung der Sozialleistungsträger) im Rahmen des Zumutbaren anderweitig um die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben bemühen, wobei ihm die Regelungen des SGB IX deutlich stärkere Rechte – die er dann auch unverzüglich geltend machen muss – gegenüber den Sozialleistungsträger verschaffen.

 

Rz. 8

Die Ablehnung, ein Reha-Management zu nutzen, führt für sich genommen nicht zum Mitverschuldenseinwand. Der Verletzte hat aber bei Scheitern oder Verzögerung einer beruflichen Wiedereingliederung u.U. eine erhöhte Darlegungslast, warum seine eigenen Bemühungen nicht oder erst verzögert fruchteten.[5]

[4] Höfle, Referat zum 38. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2000, S. 75; Schneider "Personenschadenmanagement aus Sicht des Geschädigten" zfs 2008, 303 (zu 2).
[5] Schneider "Personenschadenmanagement aus Sicht des Geschädigten" zfs 2008, 303 (zu 6.a); Ähnlich Küppersbusch/Höher, Rn 67.

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