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Ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang ist die nachträgliche Anordnung einer Schiedsgerichtsklausel durch den längerlebenden Ehegatten. Diese kann eine Schlechterstellung des Schlusserben zur Folge haben. Die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird aus diesem Grund allgemein für unwirksam gehalten. Ob diese Überlegung auf die Schiedsgerichtsanordnung übertragbar ist, ist umstritten. Das OLG Celle geht von der Zulässigkeit der nachträglich angeordneten Schiedsgerichtsklausel aus, da ausweislich des § 2270 Abs. 3 BGB die Bindungswirkung für die Anordnung des Schiedsgerichts bei einem Streit durch das gemeinschaftliche Testament bedachter Erben mit von dem überlebenden Ehegatten eingesetzten Erben nicht gelte.[11] Dies ist wohl auch richtig, da eine rechtliche Beeinträchtigung durch die Einsetzung eines Schiedsgerichtes gerade nicht gegeben ist, da der Rechtsschutz durch das Schiedsgericht dem durch ein staatliches Gericht als gleichwertig gegenüberzustellen ist. In Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten sollte eindeutig geregelt werden, ob es dem Längstlebenden, neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung, vorbehalten ist, nachträglich ein Schiedsgericht einzusetzen. Auf das Risiko, dass eine nachträglich vereinbarte Schiedsklausel sonst ggf. wegen Schlechterstellung des Schlusserben als unzulässig angesehen werden könnte, ist aus Gründen anwaltlicher Vorsicht ansonsten hinzuweisen.

[11] OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2015 – 6 W 204/15, BeckRS 2016, 02108; so auch Haas, ZEV 2007, 49; gegen die Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung durch den längerlebenden Ehegatten: Stallknecht, RNotZ 2019, 433 ff.; Wendt, ErbR 2016, 248 ff; OLG Hamm, Urt. v. 8.10.1990 – 8 U 38/90, NJW-RR 1991, 455.

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