Prof. Dr. Winfried Grieger
I. Rechtliche Grundlagen
1. Wirksamkeit
Rz. 1
Allgemein wird im Übrigen beklagt, dass der Justizstandort Deutschland international an Bedeutung verloren hat. Dies will das Bundesministerium der Justiz korrigieren und den Justizstandort stärken. Hierzu hat es ein Eckpunktepapier zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung eines Commercial Court gegeben. Man will zum einem die englische Sprache gerichtsfähig machen und zum anderen erreichen, dass eine Ersteingangszuständigkeit für internationale Handelssachen bei englischsprachigen Spezialsenaten ausgewählter Oberlandesgerichte gegeben ist. Dies sollen die sog. Commercial Courts sein.
Auf der einen Seite entsteht damit eine weitere Nähe zu Schiedsgerichtbarkeit, auf der anderen Seite meint man damit, mit anderen Ländern sich immer mehr auf Augenhöhe zu befinden, vgl. auch Prof. Hilmer, AnwBl 2023, 145.
Nach § 1030 ZPO kann jede vermögensrechtliche Auseinandersetzung Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Entscheidend für die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ist allerdings gem. § 1031 ZPO eine entsprechende wirksame Vereinbarung.
Rz. 2
Gem. § 1029 Abs. 1 ZPO ist dann von einer Schiedsvereinbarung auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder zukünftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Dabei ist gem. § 1031 ZPO darauf zu achten, dass die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein muss. Es ist nicht zulässig, dass eine Aufteilung in Zuständigkeiten für das staatliche Gericht und solchen für das Schiedsgericht vorgenommen wird. Ist das Schiedsgericht vereinbart, kann nur dann das staatliche Gericht tätig werden, wenn niemand die Einrede erhebt, dass ein Schiedsvertrag abgeschlossen ist, § 1032 ZPO. Sobald diese Einrede erhoben wird, kann entsprechend dieser gesetzlichen Regelung das staatliche Gericht nicht mehr weiterverhandeln.
Herauszuheben ist an dieser Stelle, dass der Übergang eines Vertragsverhältnisses, das eine Schiedsvereinbarung enthält, dazu führt, dass auch der übernehmende Rechtsträger an die Schiedsgerichtsvereinbarung gebunden ist. Das OLG München hat in seinem Beschl. v. 26.1.2016 – 34 SC H 13/15, ZIP 2016, 972 ff., deutlich gemacht, dass es sich vorliegend um einen Fall der sog. Quasiakzessorietät handelt. Bei rechtsgeschäftlichen Übertragungen von Vertragsverhältnissen ist anerkannt, dass Schiedsvereinbarungen mit auf den Erwerber übergehen. Dies müsse auch im Rahmen einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge gelten.
Ein wichtiger Beschluss des BGH v. 9.8.2016, IBR 2016, 614, hat darüber hinaus deutlich gemacht, dass die Unwirksamkeit eines Vertrages nicht dazu führt, dass damit auch die Schiedsvereinbarung unwirksam ist. Im Zweifel bleibt sie wirksam. Keine Schiedsvereinbarung jedoch sind Regelungen mit der Formulierung, dass man die Anrufung eines Schiedsgerichtes anstrebe, vgl. BGH v. 7.5.2015, EWIR 6/2015, 189. Erst recht entfällt eine Schiedsvereinbarung, wenn beide einvernehmlich das staatliche Gericht anrufen, vgl. BGH NJW 2017, 892 ff.
Rz. 3
Die Wirksamkeit der Einrede einer Schiedsvereinbarung entfällt erst, wenn das Schiedsgericht seine Tätigkeit beendet und die Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat.
Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeitsrüge, d.h. das zwei Gerichte zuständig sind, nur erhoben werden kann im Schiedsverfahren, nicht mehr im anschließenden Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, vgl. BGH v. 16.12.2021, Schieds-VZ 2022, 237 ff.
Rz. 4
Wird die Einrede erhoben, ist die Partei, die diese Einrede erhebt, gehindert, während der Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erklären, dass nun doch das staatliche Gericht zuständig sei.
Rz. 5
Im Hinblick auf den Umfang der Regelungsinhalte ist der Abschluss eines Schiedsvertrages zu empfehlen. Es gilt insoweit gem. den §§ 1025 ff. ZPO die Regelungsfreiheit. Soweit die Parteien auf bestehende Schiedsordnungen Bezug nehmen wollen und sie zum Inhalt ihrer Vereinbarung machen wollen, ist eine Schiedsklausel ausreichend.
Rz. 6
Diese Schiedsklauseln müssen wiedergeben, dass eine Willenseinigung über die Derogation der staatlichen Gerichtsbarkeit zugunsten der privaten Gerichtsbarkeit stattgefunden hat. Findet sich eine Abrede, die Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuordnet, ist solch eine Erklärung weit auszulegen. Auch eine Schiedsklausel, in der es lediglich heißt "arbitration Hamburg", kann wirksam sein.
Schiedsklauseln in einem Gesellschaftsvertrag sind dabei nach BGH ZIP 2016, 2435 ff. dahingehend auszulegen, dass sie sich auf alle, auch auf nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entstandene Streitigkeiten bezieht. Ge...