Rz. 5
Ein selbstständiges Beweisverfahren ist auch in Familiensachen möglich, allerdings nur in Ehe- und in Familienstreitsachen. Die Vorschriften der §§ 485 ff. ZPO gelten für diese Verfahren entsprechend (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG).
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