Rz. 31
Beim Ausscheiden des einzigen Kommanditisten aus einer GmbH & Co. KG und wenn sich daraus die Gesamtrechtsnachfolge nach der einzigen Komplementärin richtet, ist ein Sonderinsolvenzverfahren analog §§ 315 ff. InsO statthaft. Die Rechtsträgerin der Vermögensmasse der erloschenen KG ist hierbei die Komplementärin.
Rz. 32
Dies gilt auch beim Ausscheiden des einzigen Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft. Ein über das KG-Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren würde auch hier in jedem Fall fortgeführt. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verbleibenden Kommanditisten hat dann eine Fortführung als Partikularinsolvenzverfahren in analoger Anwendung der §§ 315 ff. InsO stattzufinden. Folglich ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kommanditisten statthaft, welches auf das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangene Vermögen der KG beschränkt ist. Aus diesem Grund besteht die Gefahr der persönlichen Haftung des Kommanditisten nicht.
Rz. 33
In diesen Fällen bezieht sich das Insolvenzverfahren auf das Vermögen der insolventen KG, welches sich im Vermögen des letzten verbleibenden Gesellschafters befindet. Aufgrund der vergleichbaren Situation, in der ein Nachlass vom Privatvermögen des Erben abgesondert werden muss, ist auch hier zum Zwecke der Gesellschaftsvermögensabsonderung vom sonstigen Vermögen des Komplementärs die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über dieses Sondervermögen gem. §§ 315 ff. InsO zulässig. Der entsprechende Verfahrensschuldner ist dabei der verbliebene Gesellschafter. Der Gesellschafter haftet dabei lediglich mit dem ihm angefallenen Vermögen und kann sich mit § 780 Abs. 1 ZPO darauf beschränken.
Rz. 34
Beim Insolvenzverfahren einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG und einem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters infolge einer Insolvenzeröffnung über dessen Vermögen gem. § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB muss daher auch das Insolvenzverfahren hierzu beantragt bzw. eröffnet werden.
Rz. 35
Sollte jedoch ein etwaiger Rechtsschein bestehen (z.B. durch die Eintragung der KG im Handelsregister), liegt keine Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses vor. Die Beibehaltung der Parteibezeichnung ist dabei grundsätzlich falsch, aber unschädlich und kann berichtigt werden.