Rz. 36
Sollte der vorletzte Gesellschafter einer Personengesellschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen durch Kündigung, Tod etc. ausscheiden und sollten sich dadurch unter Vollbeendigung der Gesellschaft und Übergang aller Aktiva und Passiva alle Gesellschaftsanteile in der Hand des verbleibenden Gesellschafters befinden, so haftet dieser. Hierbei ist es unerheblich, ob er bisher bereits unbeschränkt oder beschränkt als Kommanditist haftet. Er muss folglich in voller Höhe persönlich für sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten haften.
Rz. 37
Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren durchgeführt, so wird die Meinung vertreten, dass die Anwachsung nicht automatisch zur Beendigung des Insolvenzverfahrens führt. Das Insolvenzverfahren soll eher über das Vermögen der Gesellschaft in Anwendung der §§ 315 ff. InsO analog als Partikularinsolvenzverfahren durchzuführen sein. Damit ist die Beschränkung auf das Vermögen der ehemaligen Gesellschaft gemeint, welche, ohne dass es eines Fortsetzungsantrags bedarf, fortgeführt werden kann.
Rz. 38
Der Zweck der analogen Anwendung der §§ 315 ff. InsO liegt darin, dass die für eine beschränkte Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers erforderliche Vermögenstrennung gewahrt wird. Der BGH scheint dieser Auffassung nicht zu folgen, da er in einer Entscheidung im Jahre 2008 nicht auf die Thematik eines Partikularverfahrens mit entsprechender Anwendung der §§ 315 ff. InsO eingeht.
Rz. 39
Hinweis
Es sollte daran gedacht werden, eine Prüfung vorzunehmen, ob die Gesamtrechtsnachfolge in den Komplementäranteil überhaupt eintritt. Durch vorrangige einschlägige Vertragsklauseln, welche den Anfall des Gesellschaftsvermögen beim einzigen Kommanditisten verhindern können, kann dies vermieden werden.