Rz. 10

Die Versicherungsbranche besitzt eine zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS),[7] welches in sieben Versicherungssparten zur Risikoprüfung und vor allem im Leistungsfall zur Aufdeckung von und Prävention gegen Betrug angewendet wird. Es sind dabei datenschutz- und kartellrechtliche Aspekte zu beachten.[8] Im Ergebnis ist das HIS aber zulässig, soweit keine Gesundheitsdaten betroffen sind.[9]

Waren die Informationen bisher nur den VR zugänglich, so kann seit dem 1.4.2009 jeder Betroffene beim GdV eine Selbstauskunft einholen.[10] Dies ähnelt der Selbstauskunft bei der Schufa oder Creditreform. Bei rund 30 Millionen Unfallversicherungsverträgen gibt es etwa 500 Meldungen der VR pro Jahr.[11]

 

Hinweis

Hauptsächlich geht es im Bereich der Unfallversicherung um den Betrugsverdacht, insbesondere um die klassischen Fälle der mutmaßlichen Selbstverstümmelung einer VP, die mehrere Unfallversicherungsverträge bei unterschiedlichen VR zu insgesamt sehr hohen Versicherungssummen abgeschlossen hat. Die Zahl der Meldungen durch die VR zeigt, dass sie bisher das HIS nur gezielt nutzen und nicht als Routineinstrument einsetzen. Die Möglichkeit zur Selbstanfrage schafft Transparenz des HIS. Die Weitergabe von Gesundheitsdaten ist durch die üblichen Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht regelmäßig nicht umfasst.

[7] Eine aktuelle Darstellung bietet die Zeitschrift Versicherungswirtschaft: VW 2011, 480.
[8] Stancke, VersR 2005, 1324, 1327.
[9] Hoeren, VersR 2005, 1014, 1018; auch die Bundesregierung hält das System für rechtmäßig, BT-Drucksache 16/8704. Das HIS wird vom GdV verwaltet. Kritisch zum HIS insgesamt (vor Einführung der Selbstauskunft) Riemer, ZRP 2009, 111f.
[10] Nähere Informationen unter www.gdv.de.
[11] Quelle: GdV.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?