Rz. 113

Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer unmittelbaren[194] Beteiligungsquote von mehr als 25 %, die aus dem Privatvermögen oder als Einzelwirtschaftsgut außerhalb der "Konglomerate" Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aus dem Betriebsvermögen übertragen werden[195] und bei denen sich Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in der EU/EWR befinden, sind nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG begünstigungsfähig.[196] Befinden sich die Anteile hingegen im Betriebsvermögen und gehen die Anteile zugleich im Zuge einer Betriebs-, Teilbetriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung über, kommt es auf eine Mindestbeteiligungsquote nicht an, da sich die Begünstigungsfähigkeit in diesem Fall nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG richtet.[197] Wenn der einzelne unmittelbar beteiligte Erblasser für die relevante Beteiligung die Mindestbeteiligungsquote nicht erreicht, sollte immer geprüft werden, ob nicht eine Poolvereinbarung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG vorliegt, aufgrund derer eine Begünstigungsfähigkeit auch erreicht werden kann.[198]

 

Rz. 114

Da Sitz oder Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland oder in einem EU/EWR-Staat für die Begünstigungsfähigkeit genügen und anders als im Falle des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG insoweit eine transparente Betrachtung ausscheidet, kann auch Vermögen von Drittlandsbetriebsstätten begünstigt mit übertragen werden.[199]

[194] Mittelbar über eine (vermögensverwaltende) Personengesellschaft gehaltene Anteile sollen nicht begünstigt sein, vgl. R E 13b.6 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019; BFH, Urt. v. 11.6.2013 – II R 4/12.
[195] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 13b Rn 172.
[196] Die Nichtbegünstigung von Anteilen an Drittlandskapitalgesellschaften ist europarechtskonform, vgl. EuGH, Urt. v. 19.7.2012 – Rs. C-31/11, "Scheunemann", ZEV 2012, 618.
[197] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13b, Rn 19.
[198] Instruktiv Feick/Nordmeier, DStR 2009, 893; BFH, Urt. v. 20.2.2019 – II R 25/16, DStR 2019, 1261.
[199] H E 13b.6 (Begünstigungsfähige Anteile an Kapitalgesellschaften) ErbStH 2019.

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