Rz. 113
Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer unmittelbaren[194] Beteiligungsquote von mehr als 25 %, die aus dem Privatvermögen oder als Einzelwirtschaftsgut außerhalb der "Konglomerate" Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aus dem Betriebsvermögen übertragen werden[195] und bei denen sich Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in der EU/EWR befinden, sind nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG begünstigungsfähig.[196] Befinden sich die Anteile hingegen im Betriebsvermögen und gehen die Anteile zugleich im Zuge einer Betriebs-, Teilbetriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung über, kommt es auf eine Mindestbeteiligungsquote nicht an, da sich die Begünstigungsfähigkeit in diesem Fall nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG richtet.[197] Wenn der einzelne unmittelbar beteiligte Erblasser für die relevante Beteiligung die Mindestbeteiligungsquote nicht erreicht, sollte immer geprüft werden, ob nicht eine Poolvereinbarung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG vorliegt, aufgrund derer eine Begünstigungsfähigkeit auch erreicht werden kann.[198]
Rz. 114
Da Sitz oder Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland oder in einem EU/EWR-Staat für die Begünstigungsfähigkeit genügen und anders als im Falle des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG insoweit eine transparente Betrachtung ausscheidet, kann auch Vermögen von Drittlandsbetriebsstätten begünstigt mit übertragen werden.[199]
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