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Die Finanzverwaltung vertritt (wohl noch) die Auffassung, dass dem oder den Optionsberechtigten im Falle des Eintritts in die Gesellschaft die Betriebsvermögensbegünstigungen nach den §§ 13a–c, 19a und 28a ErbStG zu gewähren sind.[136] Entscheiden er oder sie sich dagegen, kommt es zu einem nicht begünstigten Erwerb des Abfindungsanspruchs.

Die Auffassung der Finanzverwaltung ist jedoch nicht definitiv gesichert,[137] so dass solche Gestaltungen mit Vorsicht zu genießen sind.

[137] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 148; Hübner/Mauer, ZEV 2009, 361; Riedel, ZErb 2009, 2.

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