Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 115
Ist die erste Hürde geschafft und begünstigungsfähiges Vermögen prinzipiell zu bejahen, sind erwerbszeitpunktbezogen weitere komplexe Prüfschritte erforderlich. Denn der gemeine Wert des begünstigungsfähigen Vermögens ist in begünstigtes Vermögen einerseits und Verwaltungsvermögen bzw. nicht begünstigtes Vermögen andererseits zu filetieren.
Aus dem Saldo des begünstigungsfähigen Vermögens abzüglich (Netto)-Verwaltungsvermögen wird noch ein 10 %-iger Anteil dem begünstigten Vermögen als unschädliches Verwaltungsvermögen zugewiesen (§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG). Nicht in diese Zusatzbegünstigung einzubeziehen sind allerdings junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel.
Rz. 116
Folgende Prüfschritte sind somit durchzuführen:
Rz. 117
Welches Vermögen zum Verwaltungsvermögen gehört, ist im Einzelnen in § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG definiert. Vom systematischen Aufbau her ist diese Vorschrift durch ein Regel-Ausnahme-Verhältnis geprägt. Die folgende Tabelle soll dies für wesentliche Vermögenswerte veranschaulichen – auf Detailfragen, für die sich in jedem Fall noch eine Prüfung gebietet, soll hier nicht weiter eingegangen werden:
Rz. 118
§ 13b Abs. 5 ErbStG sieht insbesondere unter Reinvestitionsgesichtspunkten bei vorgefassten Investitionsplänen eine rückwirkende Heilung zunächst als steuerschädlich klassifiziertem Verwaltungsvermögen vor.
Komplexe Ermittlungen ergeben sich bei Personengesellschaften, da die Finanzverwaltung bei gleichzeitigem Vorhandensein von Verwaltungsvermögen im Sonderbetriebsvermögen und von Verwaltungsvermögen auf Gesamthandsebene eine gesellschafterbezogene Zuweisung des anteiligen Verwaltungsvermögens aus dem Gesamthandsvermögen im Verhältnis des gemeinen Werts der Beteiligung des Gesellschafters zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens vornimmt.
Rz. 119
Beispiel
V ist zu 30 % an der gewerblich tätigen V GmbH & Co. KG beteiligt. Der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte gemeine Wert (ohne Sonderbetriebsvermögen) der Gesellschaft beträgt 5.000.000 EUR. Die V GmbH & Co. KG verfügt über Finanzmittel von 2.000.000 EUR und weist Schulden (incl. gegenüber Gesellschaftern) von 1.000.000 EUR aus. In seinem Sonderbetriebsvermögen bilanziert V Forderungen gegen die V GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert (gemeiner Wert) von 300.000 EUR. In der Gesamthandsbilanz wird für V ein Kapitalkonto von 400.000 EUR ausgewiesen – die Kapitalkonten der übrigen Gesellschafter betragen in Summe 600.000 EUR. Sonstiges Verwaltungsvermögen oder junge Finanzmittel sind nicht vorhanden.
alle Beträge in EUR |
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V (30 %) |
Übrige (70 %) |
gemeiner Wert V GmbH & Co. KG |
5.000.000 |
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Kapitalkonten |
– 1.000.000 |
400.000 |
600.000 |
Gewinnverteilungsschlüssel |
– 4.000.000 |
1.200.000 |
2.800.000 |
verbleiben GHV |
0 |
1.600.000 |
3.400.000 |
Sonderbetriebsvermögen (SBV) |
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300.000 |
0 |
Anteil am Betriebsvermögen |
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1.900.000 |
3.400.000 |
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Finanzmittel |
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aus GHV |
2.000.000 |
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Aufteilung 1.600.000 / 5.000.000 |
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640.000 |
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aus SBV |
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300.000 |
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Summe |
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94... |