Rz. 63

Während für Privatvermögen argumentiert wird, dass aufgrund der Rückübertragungsverpflichtung bereits eine erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Bereicherung des Vollrechtstreuhänders bzw. Testamentsvollstreckers ausscheidet,[98] wird für Betriebsvermögen auf das ansonsten dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht fremde wirtschaftliche Eigentum, also auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO, rekurriert.[99] Dies folgt aus den bewertungsrechtlichen Grundsätzen zur sog. verlängerten Maßgeblichkeit, nach der ein im wirtschaftlichen Eigentum des Treugebers stehendes und in dessen Handels- und Steuerbilanz ausgewiesenes Wirtschaftsgut weiterhin dem Treugeber zugerechnet wird.[100] Somit führt weder die Begründung noch die Beendigung einer Vollrechtstreuhand an einem einzelkaufmännischen Unternehmen oder an dem Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft zu schenkungsteuerlichen Problemen.

 

Rz. 64

Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nunmehr auch von der Finanzverwaltung anerkannt, dass für den unentgeltlichen Übergang der Treugeberstellung die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen greifen.[101]

[98] Jülicher, DStR 2001, 2177.
[99] Jülicher, DStR 2001, 2177.
[100] Eden, Treuhandschaft an Unternehmen und Unternehmensanteilen, S. 272.
[101] Bayer. Staatsministerium der Finanzen, Erlass v. 16.9.2010 34 – S 3811 – 035 – 38476/10, DStR 2010, 2084; Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 13b Rn 73.

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