1. Zwangsvollstreckung bei fremdnütziger (uneigennütziger) Treuhand
Rz. 14
Vollstrecken Gläubiger des fremdnützigen Treuhänders in das Treugut, so kann der Treugeber der Zwangsvollstreckung gem. § 771 ZPO widersprechen, weil ihm an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht; das Treugut gehört zwar nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers. Dafür ist es gleichgültig, ob die treuhänderische Bindung offen oder verdeckt war. Notwendig ist dagegen grds., dass der Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers erhalten hat.
Der Treuhänder hat als Eigentümer des Treuguts ein Widerspruchsrecht aus § 771 ZPO ggü. einem Vollstreckungsgläubiger, der keinen Titel gegen den Treugeber hat.
Rz. 15
Von diesem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat der BGH Ausnahmen zugelassen für ein Anderkonto und für ein anderes Sonderkonto dann, wenn die den Zahlungen auf dieses Konto zugrunde liegenden Forderungen unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden waren; dann ist der Treugeber in der Insolvenz des fremdnützigen Treuhänders zum Widerspruch nach § 771 ZPO berechtigt. In solchen Ausnahmefällen ist i.d.R. hinreichend klar, dass es sich bei den Geldbeträgen auf den Konten um Treugut handelt, das dem Treuhänder anvertraut wurde, aber wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers gehört. Ein Guthaben auf einem Sonderkonto kann grds. nur dann nicht dem Vermögen des Kontoinhabers, sondern demjenigen eines Dritten aufgrund eines Treuhandverhältnisses zugerechnet werden, wenn das Konto ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtet und benutzt worden ist. Hat der Rechtsanwalt Forderungen seines Auftraggebers über ein eigenes Geschäfts- oder Privatkonto eingezogen, kann der Mandant der Pfändung des Kontoguthabens durch Gläubiger des Anwalts nicht gem. § 771 ZPO widersprechen.
Rz. 16
Vollstrecken Gläubiger des Treugebers in das Treugut, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:
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Wird die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des Treuhandvermögens betrieben, die sich im Besitz des Treugebers befinden, so hat der fremdnützige Treuhänder grds. kein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO. |
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Besitzt dagegen der Treuhänder die beweglichen Sachen des Treuguts, in die vollstreckt wird, so kann er der Vollstreckung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO entgegentreten. |
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Zum Treugut gehörende und dem Treuhänder übertragene Forderungen können aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Treugeber nicht gepfändet werden; Gläubiger des Treugebers können nur auf dessen Anspruch gegen den Treuhänder auf Rückübertragung der Forderung zugreifen. |
2. Zwangsvollstreckung bei eigennütziger Treuhand
Rz. 17
Bei einer Sicherungsübereignung hat der Sicherungseigentümer (Sicherungsnehmer) ggü. Gläubigern des Sicherungs-(Treu-)gebers ein Widerspruchsrecht aus § 771 ZPO, solange noch Forderungen zu sichern sind und deswegen der Zweck der Sicherungsübereignung noch besteht. Das gilt entsprechend bei einer Sicherungsabtretung.
Der Sicherungsgeber ist bei einer Sicherungsübereignung ggü. Gläubigern des Sicherungsnehmers zum Widerspruch aus § 771 ZPO bis zur Verwertungsreife des Sicherungsguts berechtigt.
3. Insolvenz
Rz. 18
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des fremdnützigen Treuhänders hat der Treugeber ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO), weil das Treugut wirtschaftlich zu seinem Vermögen gehört. Ein Recht zur Aussonderung oder Ersatzaussonderung (§§ 47, 48 InsO) bzgl. eines Sonderkontos entfällt, wenn dieses vom Treuhänder auch als Eigenkonto genutzt wurde. Eine schuldrechtliche Vereinbarung, dass der bisherige Volleigentümer sein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen ("Treugebers") verwaltet, begründet kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Eigentümers ("Treuhänders").
Unter welchen Voraussetzungen ein Sicherungs-(Treu-)geber in der Insolvenz des (eigennützigen) Treuhänders ein Aussonderungsrecht geltend machen kann, ist umstritten.
Rz. 19
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers hat der fremdnützige Treuhänder kein Aus- oder Absonderungsrecht (§§ 47 ff. Ins...