Rz. 54
Der Treuhänder, der seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag schuldhaft verletzt hat, hat den Treugeber so zu stellen, als hätte er sich pflichtgemäß verhalten.
Hat ein Rechtsanwalt anvertraute Bürgschaftsurkunden entgegen dem Treuhandvertrag vorzeitig weitergegeben, so muss er die Bank im Wege des Schadensersatzes so stellen, als hätte diese keine Bürgschaft übernommen.
Rz. 55
Verletzt der Treuhänder eine Aufklärungspflicht, so kann der Treugeber, dessen Vertrauen enttäuscht wurde, verlangen, dass
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entweder der Treuhandvertrag und eine darauf beruhende Vermögensanlage rückgängig gemacht und seine Aufwendungen erstattet werden |
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oder, falls der Treugeber an diesen Verträgen festhält, diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Treuhänders zu viel erbracht hat. |
Im Fall einer solchen Pflichtverletzung kann der Anleger auch dann die Rückabwicklung seiner Beteiligung fordern, wenn sich seine Anlageentscheidung später aus anderen, vom Aufklärungsmangel unabhängigen Gründen als nachteilig erwiesen hat.
Rz. 56
Die durch einen Mittelverwendungskontrollvertrag geschützten Anleger können als Dritte i.S.v. § 335 BGB vom Mittelverwendungskontrolleur als Folge einer Vertragsverletzung nicht die Wiederauffüllung des Einzahlungskontos oder die Erstattung der von diesem Konto abgeflossenen Gelder an die Anlagegesellschaft oder im Falle deren Insolvenz an den bestellten Insolvenzverwalter, sondern lediglich Ersatz des ihnen jeweils konkret entstandenen Vermögensschadens im Wege der Zahlung an sich selbst beanspruchen.
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gewahrt wird mithin das Herstellungsinteresse (Integritätsinteresse) des Geschädigten. Liegt die Pflichtverletzung des Mittelverwendungskontrolleur darin, dass dieser die auf dem Einzahlungskonto befindlichen Gelder unter Verletzung des Mittelverwendungskontrollvertrags freigegeben hat, ist eine Schadensersatzpflicht ggü. den Anlegern nach § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn die Kommanditeinlagen nicht vom Einzahlungskonto freigegeben worden wären. Diese Pflicht des Schädigers bezieht sich indes allein auf die Rechtsgüter und das Vermögen des jeweiligen Geschädigten. Nur auf diese Weise kann das durch § 249 Abs. 1 BGB geschützte Integritätsinteresse des Geschädigten gewahrt werden. Bei ihm und durch Leistung an ihn, nicht jedoch bei einem Dritten oder durch Leistung an den Dritten, ist der schadenfreie Zustand in tatsächlicher wie vermögensmäßiger Hinsicht herzustellen.
Die gesellschaftsrechtliche Stellung der Anleger als Kommanditisten der Schuldnerin wird durch die in Rede stehende Pflichtverletzung nicht berührt. Sie ist damit auch nicht Gegenstand des Herstellungsinteresses der Anleger. Sind jedoch die Einlagen der Kommanditisten unter Verletzung der Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags durch die Freigabe des Mittelverwendungskontrolleurs von dem Einzahlungskonto abgeflossen, kann sich hierdurch der Wert der Kommanditbeteiligungen der Anleger verringert haben. Gegenstand des Herstellungsinteresses der Anleger ist damit der Wert ihrer (jeweiligen) Beteiligung und der durch seine etwaige Verringerung verursachte Vermögensschaden der Anleger.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung und Bemessung eines nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Vermögensschadens grds. von der Differenzhypothese auszugehen, also die nach dem haftungsbegründenden Ereignis eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Maßgebender Zeitpunkt für den Vermögensvergleich ist dabei im Schadensersatzprozess die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Der von dem Mittelverwendungskontrolleur zu ersetzende Schaden besteht mithin in der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des Kommanditanteils des jeweiligen Anlegers bei ausschließlich vertragsgemäß vorgenommenen Auszahlungen vom Einzahlungskonto und dem tatsächlichen Wert des Kommanditanteils infolge des pflichtwidrig veranlassten Abflusses der Einlagen vom Einzahlungskonto im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
Rz. 57
Hat sich der Rechtsberater pflichtwidrig eine Provision dafür gewähren lassen, dass er seinen Mandanten zu einer Vermögensanlage veranlasst, so führt schon diese Pflichtverletzung zu einer Schadensersatzpflicht; eine falsche Beratung ist dafür nicht erforderlich.
Rz. 58
Der Geschädigte hat Art und Höhe seines Schadens darzulegen und gem. § 287 ZPO zu beweisen (vgl. § 5 Rdn 147 ff.). Dem Schädiger obliegt diese Last für auszugleichende Vorteile des Schadensereignisses (vgl. § 5 Rdn 127 ff., 137).