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§ 12 Unfallrekonstruktion im Prozess / 4. Wichtige Arbeitsschritte bei allen Gutachten

Dr. Michael Nugel, Dipl.-Ing. André Schrickel
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Rz. 53

Wenn der Sachverständige den Gutachtenauftrag erhalten hat, verläuft die Ausarbeitung unabhängig von der konkreten Aufgabenstellung nach den gleichen Grundsätzen. Es wird das zur Verfügung stehende Material auf die darin enthaltenen Anknüpfungspunkte für die Rekonstruktion des Unfallgeschehens geprüft.

 

Rz. 54

Das umfangreichste Material steht natürlich dann zur Verfügung, wenn der Sachverständige selbst den Unfall aufgenommen hat. In diesem Fall bieten sich auch zusätzliche Auswertemöglichkeiten. Die sichergestellten Fahrzeuge können nachbesichtigt werden. Dabei ist es unter Umständen möglich, die im Fahrzeug verbauten Steuergeräte auszulesen und aus diesem Datenmaterial zusätzliche Informationen zum Unfallgeschehen zu gewinnen. In den Steuergeräten werden physikalische Kenngrößen wie z.B. Drehzahl, Geschwindigkeiten, Beschleunigungen usw., die über Sensoren erfasst werden, mit hinterlegten Sollgrößen verglichen und gegebenenfalls nachgeregelt. Bei Störungen, wie z.B. durch einen Unfall, werden sie gespeichert. Diese Größen stellen aber nur Anknüpfungspunkte dar, wie z.B. Reifenspuren und Fahrzeugschäden. Sie müssen vom Sachverständigen erst noch interpretiert werden.

 

Rz. 55

Insbesondere bei Ausarbeitung nach Aktenlage bildet das nach dem Unfall angefertigte Fotomaterial die wesentlichste Grundlage. Aus diesen Fotos gehen die örtlichen Gegebenheiten, die Fahrzeugschäden, vorhandene Spuren usw. hervor. Es handelt sich dabei um objektive Anknüpfungspunkte, weil sie durch die Lichtbilder unverfälscht dokumentiert sind. Sie haben deswegen für die technische Analyse ein größeres Gewicht als die Angaben der Unfallbeteiligten und Zeugen. Unfallbeteiligte treten im Prozess als Partei auf. Es kann deshalb nicht vorausgesetzt werden, dass ihre Angaben unparteiisch erfolgen. ...

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