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Gesetzliche Grundlage des Tätigwerdens eines Sachverständigen im Auftrag des Gerichts sind die §§ 402 ff. ZPO. Daneben sind als rechtliche Grundlage des Sachverständigenbeweises auch stets die "Allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme" in den §§ 355370 ZPO sowie die in den §§ 373401 ZPO geregelten Vorschriften über den Zeugenbeweis zu beachten, da für den Sachverständigenbeweis gem. § 402 ZPO im Ausgangspunkt nichts anderes gilt, als für den Beweis durch Zeugen.

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