a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1
aa) Kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe
Rz. 45
Das Kind K1 ist aus der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt.
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
Der Kindesunterhalt ist also bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau nicht abzuziehen (vgl. im Einzelnen Fall 41; siehe § 12 Rdn 1 ff.).
bb) Kein Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts für F2
Rz. 46
F2 ist zwar vorrangig, doch haben Rangfragen erst bei der Leistungsfähigkeit Bedeutung.
Die Unterhaltsverpflichtung aus der zweiten Ehe hat naturgemäß auch nicht die Lebensverhältnisse der ersten Ehe geprägt. Eine Berücksichtigung mit dem Argument der "Wandelbarkeit der ehelichen Verhältnisse" hat das BVerfG abgelehnt.
Der Unterhalt für die zweite Ehefrau ist also bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau nicht abzuziehen (vgl. im Einzelnen Fall 41; siehe § 12 Rdn 1 ff.).
BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32
Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 26 m.w.N. und Senatsbeschluss vom 7.5.2014 – XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183 Rn 15 m.w.N.).
Hinweis
Bei der Bestimmung des Bedarfs der zweiten Ehefrau wird der Unterhalt für die erste Ehefrau aber zu berücksichtigen sein.
b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1
Rz. 47
Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 1.000 EUR
Erwerbstätigenbonus F1: 1.000 EUR × 10 % = 100 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.000 – 100 EUR = 900 EUR
c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode
Rz. 48
Die Dreiteilungsmethode kommt hier nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 8 ff.).
d) Halbteilungsgrundsatz
Rz. 49
Der Bedarf von F1 ist also unabhängig vom Unterhaltsanspruch der F2 und unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes aus zweiter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 19).
Vom Einkommen des M ist lediglich der Erwerbstätigenbonus abzuziehen.
Bereinigtes Nettoeinkommen des M: 2.000 EUR
Erwerbstätigenbonus M: 2.000 EUR × 10 % = 200 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 2.000 – 200 EUR = 1.800 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 900 EUR
Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode
Bedarf von F1 ist ½ aus 2.700 EUR (1.800 + 900 EUR) = 1.350 EUR