Rz. 56

Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F 2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt geprägt wurden.

Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das Einkommen des M 1.550 EUR (2.000 – 450 EUR).

Nach Abzug des Kindesunterhalts verblieben 1.263,50 EUR (1.550 – 286,50 EUR).

Erwerbstätigenbonus M: 1.263,50 EUR × 10 % = 126 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.263,50 – 126 EUR = 1.137,50 EUR

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