Rz. 57
F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen.
Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR
Rz. 58
Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode
Bedarf von F2 ist ½ aus 1.137,50 EUR (1.137,50 + 0 EUR) = 569 EUR
Der Mindestbedarf der vorrangigen F2 beträgt jedoch 1.024 EUR.
SüdL
22.1 Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen geschiedenen Ehegatten beträgt 1.024 EUR.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen