Rz. 61
Da F2 kein Eigeneinkommen hat, wäre ihr Mindestbedarf (1.024 EUR) vollständig von M zu decken.
Die für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel (433,50 EUR) reichen nicht einmal, diesen Bedarf der vorrangigen F2 zu decken.
§ 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. | minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, |
2. | Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, |
3. | Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, |
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