Rz. 30

Die Bedarfsermittlung erfolgt nach dem Halbteilungsgrundsatz. Der Bedarf von F2 ist ½ aus 1.393,50 EUR (1.393,50 + 0 EUR), also 697 EUR. Der Mindestbedarf i.S.d. Existenzminimums beträgt allerdings 960 EUR.

 

BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08

Die Gründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzminimum orientierten Mindestbedarf sprechen, gelten in gleicher Weise auch für den gesamten Ehegattenunterhalt. Auch insoweit kann der Bedarf das Existenzminimum nicht unterschreiten. Soweit der Senat darauf abgestellt hat, dass ein pauschalierter Mindestbedarf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden individuellen Bedarf nicht übersteigen dürfe (BGH, Urt. v. 16.4.1997 – XII ZR 233/95 – FamRZ 1997, 806), ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten auch in ihrer Ehezeit jedenfalls einen Mindestlebensstandard in Höhe des Existenzminimums hatten.

 

Rz. 31

Die Leitlinien sehen sogar einen höheren Mindestbedarf von 1.024 EUR vor.

 

SüdL

22.1 Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen geschiedenen Ehegatten beträgt 1.024 EUR.

Setzt man diesen Mindestbedarf an, so verblieben M nach Abzug der drei Unterhaltsbeträge rechnerisch nur 524,50 EUR (3.000 – 1.125 – 326,50 – 1.024 EUR). Dies wäre weniger als der Ehegattenmindestselbstbehalt – gegenüber Ehegatten 1.280 EUR – und weniger als das, was er an F1 an Unterhalt zu zahlen hätte.

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