1. Anspruchsgrundlage
Rz. 26
Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt gegeben, da M und F2 zusammenleben.
2. Bedarf der F2
Rz. 27
Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 ist – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt geprägt wurden.
a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2
Rz. 28
Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des M 1.875 EUR (3.000 – 1.125 EUR). Nach Abzug des Kindesunterhalts verblieben 1.548,50 EUR (1.875 – 326,50 EUR).
Der Erwerbstätigenbonus des M ist mit 155 EUR (1.548,50 EUR × 10 %) in Abzug zu bringen. Das bedarfsbestimmende Einkommen von M beträgt somit 1.393,50 EUR (1.548,50 – 155 EUR).
b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2
Rz. 29
F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen. Ihr bedarfsbestimmendes Einkommen liegt also bei 0 EUR.
c) Halbteilungsgrundsatz
Rz. 30
Die Bedarfsermittlung erfolgt nach dem Halbteilungsgrundsatz. Der Bedarf von F2 ist ½ aus 1.393,50 EUR (1.393,50 + 0 EUR), also 697 EUR. Der Mindestbedarf i.S.d. Existenzminimums beträgt allerdings 960 EUR.
BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08
Die Gründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzminimum orientierten Mindestbedarf sprechen, gelten in gleicher Weise auch für den gesamten Ehegattenunterhalt. Auch insoweit kann der Bedarf das Existenzminimum nicht unterschreiten. Soweit der Senat darauf abgestellt hat, dass ein pauschalierter Mindestbedarf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden individuellen Bedarf nicht übersteigen dürfe (BGH, Urt. v. 16.4.1997 – XII ZR 233/95 – FamRZ 1997, 806), ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten auch in ihrer Ehezeit jedenfalls einen Mindestlebensstandard in Höhe des Existenzminimums hatten.
Rz. 31
Die Leitlinien sehen sogar einen höheren Mindestbedarf von 1.024 EUR vor.
SüdL
22.1 Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen geschiedenen Ehegatten beträgt 1.024 EUR.
Setzt man diesen Mindestbedarf an, so verblieben M nach Abzug der drei Unterhaltsbeträge rechnerisch nur 524,50 EUR (3.000 – 1.125 – 326,50 – 1.024 EUR). Dies wäre weniger als der Ehegattenmindestselbstbehalt – gegenüber Ehegatten 1.280 EUR – und weniger als das, was er an F1 an Unterhalt zu zahlen hätte.