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§ 12 Unterhaltspflicht gegenüber (vorrangiger) neuer Ehe ... / III. Ehegattenunterhalt F2

Dr. Norbert Sitzmann
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1. Anspruchsgrundlage

 

Rz. 55

Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt (vgl. hierzu Fall 29, siehe § 7 Rdn 10 ff.) gegeben; M und F2 leben zusammen.

2. Bedarf der F2

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

 

Rz. 56

Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F 2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt geprägt wurden.

Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das Einkommen des M 1.550 EUR (2.000 – 450 EUR).

Nach Abzug des Kindesunterhalts verblieben 1.263,50 EUR (1.550 – 286,50 EUR).

Erwerbstätigenbonus M: 1.263,50 EUR × 10 % = 126 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.263,50 – 126 EUR = 1.137,50 EUR

b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

 

Rz. 57

F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen.

Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR

 

Rz. 58

Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode

Bedarf von F2 ist ½ aus 1.137,50 EUR (1.137,50 + 0 EUR) = 569 EUR

Der Mindestbedarf der vorrangigen F2 beträgt jedoch 1.024 EUR.

 

SüdL

22.1 Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen geschiedenen Ehegatten beträgt 1.024 EUR.

3. Leistungsfähigkeit des M

 

Rz. 59

Setzt man diesen Mindestbedarf an, so verblieben M nach Abzug der errechneten Unterhaltsbeträge rechnerisch nur 239,50 EUR (2.000 – 450 – 286,50 – 1.024 EUR).

Nach bloßem Abzug des in jedem Fall vorrangigen Kindesunterhalts (286,50 EUR) verbleiben M 1.713,50 EUR (2.000 – 286,50 EUR).

a) Ehegattenmindestselbstbehalt

 

Rz. 60

Der Ehegattenmindestselbstbehalt beträgt 1.280 EUR.

Für den Ehegattenunterhalt stehen somit nach Abzug des Kindesunterhalts (286,50 EUR) nur 433,50 EUR (2.000 – 1280 – 286,50 EUR) zur Verfügung.

Es liegt ein Mangelfall vor (vgl. zur Abgrenzung von absolutem und relativem Mangelfall Fall 36, siehe § 10 Rdn 44).

b) Vorrang der F2

 

Rz. 61

Da F2 kein Eigeneinkommen ...

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