1. Anspruchsgrundlage
Rz. 55
Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt (vgl. hierzu Fall 29, siehe § 7 Rdn 10 ff.) gegeben; M und F2 leben zusammen.
2. Bedarf der F2
a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2
Rz. 56
Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F 2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt geprägt wurden.
Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das Einkommen des M 1.550 EUR (2.000 – 450 EUR).
Nach Abzug des Kindesunterhalts verblieben 1.263,50 EUR (1.550 – 286,50 EUR).
Erwerbstätigenbonus M: 1.263,50 EUR × 10 % = 126 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.263,50 – 126 EUR = 1.137,50 EUR
b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2
Rz. 57
F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen.
Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR
Rz. 58
Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode
Bedarf von F2 ist ½ aus 1.137,50 EUR (1.137,50 + 0 EUR) = 569 EUR
Der Mindestbedarf der vorrangigen F2 beträgt jedoch 1.024 EUR.
SüdL
22.1 Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen geschiedenen Ehegatten beträgt 1.024 EUR.
3. Leistungsfähigkeit des M
Rz. 59
Setzt man diesen Mindestbedarf an, so verblieben M nach Abzug der errechneten Unterhaltsbeträge rechnerisch nur 239,50 EUR (2.000 – 450 – 286,50 – 1.024 EUR).
Nach bloßem Abzug des in jedem Fall vorrangigen Kindesunterhalts (286,50 EUR) verbleiben M 1.713,50 EUR (2.000 – 286,50 EUR).
a) Ehegattenmindestselbstbehalt
Rz. 60
Der Ehegattenmindestselbstbehalt beträgt 1.280 EUR.
Für den Ehegattenunterhalt stehen somit nach Abzug des Kindesunterhalts (286,50 EUR) nur 433,50 EUR (2.000 – 1280 – 286,50 EUR) zur Verfügung.
Es liegt ein Mangelfall vor (vgl. zur Abgrenzung von absolutem und relativem Mangelfall Fall 36, siehe § 10 Rdn 44).
b) Vorrang der F2
Rz. 61
Da F2 kein Eigeneinkommen hat, wäre ihr Mindestbedarf (1.024 EUR) vollständig von M zu decken.
Die für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel (433,50 EUR) reichen nicht einmal, diesen Bedarf der vorrangigen F2 zu decken.
§ 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. |
minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, |
2. |
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, |
3. |
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, |