Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
Rz. 153
Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss genau überlegen, welche Rechte (Namensrechte (Firma), Lizenzen etc.) und Mitwirkungshandlungen des Verkäufers erforderlich sind, damit der Übergang des Unternehmens möglichst reibungslos durchgeführt werden kann.
Während beim Share Deal die mit der Zielgesellschaft bestehenden Vertragsverhältnisse "automatisch" mit übergehen, bedarf es beim Asset Deal der Übertragung auf den Käufer, die i.d.R. im Rahmen einer Vertragsübernahme erfolgt, d.h. durch Abschluss einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Käufer, Verkäufer und dem jeweiligen Vertragspartner. Die zu übernehmenden Verträge müssen im Vertrag genau bezeichnet werden.
Rz. 154
Häufig ist das für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens erforderliche technische Wissen (Know-how) nicht in Form von gewerblichen Schutzrechten (insb. Patenten, Gebrauchsmuster) geschützt, die auf den Käufer übertragen werden können (beim Asset Deal) bzw. der Gesellschaft gehören (Share Deal), sondern liegt bei einzelnen Mitarbeitern oder Gesellschaftern der Gesellschaft. In diesen Fällen ist es aus Käufersicht erforderlich, mittels geeigneter vertraglicher Regelungen sicherzustellen, dass die Know-how-Träger auch in Zukunft ihr Wissen zur Verfügung stellen bzw. entsprechende Lizenzverträge mit der Gesellschaft oder dem Käufer abschließen und das Know-how ggf. in körperlicher Form vorliegt (z.B. in Konstruktionszeichnungen und Handbüchern). Die Mitwirkung des Verkäufers ist hier als Know-How-Träger entweder in eigener Person oder insofern erforderlich, als er auf die entsprechenden Personen einwirken muss, damit diese ihr Know-how tatsächlich übertragen, wozu er aus Käufersicht auch vertraglich verpflichtet werden sollte. Je nachdem, wie wichtig das Know-how dieser Personen für die Fortführung des Unternehmens ist, kann der Abschluss entsprechender Nachtragsvereinbarungen zu den Anstellungs- bzw. Dienstverträgen (ggf. auch verbunden mit nachträglich vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverboten) auch zur Bedingung für den Vollzug des Unternehmenskaufvertrages gemacht werden. Die Nutzung von Know-how und anderem Spezialwissen des Verkäufers für einen Übergangszeitraum kann aber auch durch Abschluss eines Berater- bzw. Anstellungsvertrages mit diesem sichergestellt werden, der üblicherweise in die Anlage zum Unternehmenskaufvertrag genommen wird.
Rz. 155
Auch was die Fortführung der Firma des Unternehmens oder die Nutzung von anderen Namensrechten durch den Käufer angeht, sollten die Parteien genaue Regelungen treffen. So kann es z.B. im Interesse des Käufers sein, die alte Firma noch für einen Übergangszeitraum nutzen zu dürfen, um in der Zwischenzeit die Überleitung auf die eigene Firma bzw. Marke vorbereiten zu können. Grds. kann die Firma nur zusammen mit dem Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird bzw. wurde, veräußert und mit übertragen werden (§ 23 HGB). Die Übertragung einiger Wirtschaftsgüter reicht dafür nicht aus, vielmehr muss der Übergang des Unternehmens im Großen und Ganzen, d.h. der betriebswesentlichen Teile, erfolgen.