Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
Rz. 148
▪ Bilanzgarantie:
Eine sog. Bilanzgarantie gibt dem Käufer die Gewähr dafür, dass die Jahresabschlüsse der letzten (i.d.R. 3) Jahre den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen entsprechen, in Einklang mit § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB stehen und somit "unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft (…) vermitteln". In der Transaktionspraxis haben sich hierfür vielfältige Formulierungen herausgebildet. Grundlegend ist dabei die Unterscheidung in verkäuferfreundliche subjektive ("weiche") und käuferfreundliche objektive ("harte") Bilanzgarantien. Während die subjektive Bilanzgarantie dem bilanzrechtlichen Fehlerbegriff entspricht, stellt die objektive Bilanzgarantie darauf ab, dass aus der ex-post-Betrachtung alle zum Stichtag tatsächlich vorhandenen Aktiva und Passiva vollständig und richtig ausgewiesen werden, unabhängig von der Kenntnis des Bilanzerstellers. Da die Abgrenzung zwischen objektiver und subjektiver Bilanzgarantie in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen kann, kommt einer präzisen Formulierung der Bilanzgarantie im Unternehmenskaufvertrag erhebliche Bedeutung zu.
Da in begründeten Fällen von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung abgewichen werden kann, sollte der Verkäufer neben der allgemeinen Bilanzgarantie auch den Grundsatz der Bilanzstetigkeit garantieren; ebenso ist die Wahrung des Grundsatzes der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit für die Gesellschaft von Wichtigkeit. Nur sofern dieser Grundsatz beachtet wird, haben auch die weiteren bilanzbezogenen Garantien – wie etwa die Eigenkapitalgarantie – einen materiellen Gehalt. Probleme stellen sich regelmäßig bei der Schadensermittlung im Fall einer unrichtigen Bilanzgarantie.
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 12.8: Jahresabschlüsse (subjektive Bilanzgarantie)
Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft (Bilanz, GuV, Anhang sowie Lagebericht) zum _________________________, zum _________________________ sowie zum _________________________ sind in Kopie als Anlagen _________________________ beigefügt (die "Jahresabschlüsse").
Die Jahresabschlüsse wurden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmans unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität erstellt. Sie vermitteln unter Beachtung dieser Grundsätze und nach bestem Wissen des Verkäufers zum _________________________ ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft i.S.d. §§ 264 Abs. 2, 322 Abs. 3 HGB.
Bilanzwahrheit geht vor Bilanzkontinuität. Soweit das HGB zur Anwendung kommt, ist das Niederstwertprinzip beachtet. Sämtliche Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten (einschließlich Steuern und Abgaben) sind nach den gesetzlichen Vorgaben vollständig ausgewiesen oder ausreichend zurückgestellt. Die Jahresabschlüsse sind jeweils wirksam festgestellt und – soweit geprüft – mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 12.9: Jahresabschlüsse (objektive Bilanzgarantie)
Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft (Bilanz, GuV, Anhang sowie Lagebericht) zum _________________________, zum _________________________ sowie zum _________________________ sind in Kopie als Anlagen _________________________ beigefügt (die "Jahresabschlüsse"). Die Jahresabschlüsse wurden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmans unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität erstellt. Sie sind objektiv richtig, vollständig und enthalten alle zum Aufstellungsstichtag vorhandenen Aktiva und Passiva, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände für einen ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann erkennbar oder vorhersehbar waren.
Bilanzwahrheit geht vor Bilanzkontinuität. Soweit das HGB zur Anwendung kommt, (…).
▪ Eigenkapitalgarantie:
Um dem Risiko zu begegnen, dass eine spätere Betriebsprüfung die Werthaltigkeit bspw. einer Sacheinlage anzweifelt und das Eigenkapital entsprechend kürzt, sollte der Käufer versuchen, sich das Eigenkapital zum letzten Bilanzstichtag vor Durchführung des Unternehmenskaufes garantieren zu lassen. Auch hier stellen sich in der Praxis erhebliche Probleme beim Schadensnachweis. Insbesondere darf die Unterschreitung des garantierten Eigenkapitals nicht ohne Weiteres mit der Höhe des aufgrund der Garantieverletzung zu leistenden Schadensersatzes gleichgesetzt werden. Im Unternehmenskaufvertrag sollte daher eine klare Rechtsfolgenregelung (Anspruch auf Bilanzauffüllung bei der Zielgesellschaft, Kaufpreisminderung oder Schadensersatzanspruch) getroffen werden.
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 12.10: Eigenkapital
Das in dem Jahresabschluss de...