Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
Rz. 201
Das Verwertungsmonopol hinsichtlich der zur Insolvenzmasse gehörigen Vermögensgegenstände liegt grds. allein beim Insolvenzverwalter.
a) Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes
Rz. 202
Entgegen der Situation eines Asset Deal außerhalb der Insolvenz genügt zur Bestimmung des Kaufgegenstandes eine Bezugnahme auf die Handelsbilanz nebst Inventarverzeichnis grds. nicht. Gleichwohl ist die genaue Bestimmung des Kaufgegenstandes auch im Rahmen eines Asset Deal aus der Insolvenz von entscheidender Bedeutung.
Angesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausschließlich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, sind daher zunächst die zur Masse gehörenden Gegenstände von den nicht zur Masse gehörenden Gegenständen rechtlich abzugrenzen; insb. gehören zu den letztgenannten Vermögensgegenstände, an denen Aussonderungsrechte gem. § 47 InsO bestehen.
Weiter hat der Verwalter dann (im Wege der Inventur) ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen.
Hinweis
Das Verzeichnis der Massegegenstände ist gem. § 154 InsO spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niederzulegen. Im Fall einer Veräußerung (regelmäßig!) vor Berichtstermin muss die Aufstellung des Masseverzeichnisses demnach ebenfalls vorher erfolgen.
b) Verwertungsrechte bezüglich Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen
Rz. 203
Besonderheiten ergeben sich aus der Tatsache, dass an zum Unternehmen gehörenden bzw. für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Vermögensgegenständen üblicherweise in weitem Ausmaß Absonderungsrechte Dritter bestehen (vgl. §§ 49, 50 InsO). Um eine funktions- und lebensfähige Einheit zu erhalten, ist der Erwerber daran interessiert, auch diese Wirtschaftsgüter vom Insolvenzverwalter erwerben zu können. Diese gehören zur Insolvenzmasse.
Rz. 204
Unbewegliche Gegenstände, also insb. Grundstücke, kann der Insolvenzverwalter gem. § 165 InsO trotz Bestehens eines Absonderungsrechts im Wege der Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung, aber grds. auch im Wege der freihändigen Verwertung (also im Rahmen einer Unternehmensveräußerung) verwerten. Üblicherweise einigen sich der Insolvenzverwalter und die Grundpfandrechtsgläubiger zur Vermeidung von Mehrkosten über eine freihändige Verwertung; denn zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks ist von diesen die Löschungsbewilligung für die eingetragenen Rechte zu erteilen.
Zu beachten ist zudem das Zustimmungserfordernis nach §§ 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 InsO (aber § 164 InsO).
Rz. 205
Bewegliche Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können vom Verwalter gem. § 166 Abs. 1 InsO freihändig verwertet werden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Zur Sicherheit abgetretene Forderungen dürfen ebenfalls von Insolvenzverwalter verwertet werden (vgl. § 166 Abs. 2 InsO).
Rz. 206
Äußerst umstritten und in der Rspr. noch nicht geklärt ist die Situation bezüglich der Verwertungsbefugnis von nicht von der Regelung des § 166 InsO umfassten beweglichen Gegenständen und Rechten; dabei steht weniger das Recht zur Verwertung als solches, sondern die wirtschaftliche Folge der §§ 170, 171 InsO, wonach die Insolvenzmasse bei Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen einen Kostenbeitrag von 9 % des Verwertungserlöses erhält, im Kern der Auseinandersetzung. In der Praxis handelt es sich vorrangig um folgende Fallgruppen:
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verpfändete Geschäftsanteile an GmbH oder Aktien, |
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zur Sicherheit abgetretene/verpfändete Marken, Patente, Lizenzen, |
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sicherungsübereignete bzw. verpfändete Miteigentumsanteile/Anwartschaften, |
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bewegliche Gegenstände, die der Verwalter nicht in Besitz hat. |
Hinweis
Allein schon aufgrund der bestehenden erheblichen Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich für den Erwerber, falls ein für den Erwerber dringend erforderliches Wirtschaftsgut unter die benannten Zweifelsfälle fällt (insb. Marken oder Beteiligungen an Tochterunternehmen), den betreffenden Sicherungsgläubiger an den Verhandlungen des Unternehmenskaufvertrages zu beteiligen. Der Insolvenzverwalter muss dann für einen internen Ausgleich mit dem betreffenden Absonderungsberechtigten Sorge tragen.
c) Firma
Rz. 207
Die Firma des Handelsgeschäfts ist Bestandteil der Insolvenzmasse und unterliegt damit der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters; dies gilt nach herrschender Ansicht auch für die den Namen des Geschäftsinhabers enthaltende Firma. Aus dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters erwächst auch die Berechtigung des Verwalters zur Um- bzw. Ersatzfirmierung; eine sonst erforderliche Mitwirkung der Gesellschafter des Schu...