Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
Rz. 68
Der Geschäftsführer einer GmbH darf – und muss – auf Anweisung des Alleingesellschafters bzw. aller Gesellschafter einem Kaufinteressenten umfänglich Auskunft erteilen, da die Interessen der Gesellschaft und aller Gesellschafter identisch sind. Auch einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss der Mehrheit der Gesellschafter hat die Geschäftsführung Folge zu leisten. Darüber hinaus hat jeder Gesellschafter – aber keine außenstehenden Dritten wie z.B. Kaufinteressenten – das allgemeine Auskunftsrecht gem. § 51a Abs. 1 GmbHG, unterliegt jedoch bei der Verwertung und insb. Weitergabe der erlangten Informationen und Unterlagen einer Treuepflicht. Die Geschäftsführer haben dabei nach § 51a Abs. 2 Satz 1 GmbHG das Recht, die Einsichtnahme und Auskunftserteilung zu verweigern, wenn zu besorgen ist, dass die Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird. Die Verweigerung bedarf dabei eines mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses der Gesellschafter, bei dem der betroffene Gesellschafter von seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist.
Regelmäßig ist daher die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken unzulässig, wobei nach einer weiten Lesart dies schon bei einer Weitergabe von Unternehmensinformationen an einen Kaufinteressenten einer Beteiligung an der Gesellschaft gegeben sein soll; danach soll die Weitergabe von sensiblen Informationen nur an einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Berater bzw. neutralen Sachverständigen des Erwerbsinteressenten erlaubt sein, der dem Erwerbsinteressenten nur die Ergebnisse seiner Auswertungen der erhaltenen Informationen zur Verfügung stellt. Nach richtiger, einschränkender Ansicht ist jedoch nur die Herausgabe von Informationen, die wettbewerbsrelevant sind, an einen Konkurrenten des Zielunternehmens unzulässig; in jedem Fall sollte der die Informationen herausgebende Gesellschafter mit dem dritten Informationsempfänger eine Vertraulichkeitsvereinbarung, wenn möglich mit Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Fälle des Verstoßes schließen.
Rz. 69
Die Auskunfts- und Einsichtsmöglichkeiten des Aktionärs einer AG, gleich ob Groß- oder Minderheitsaktionär, sind hingegen gesetzlich sehr beschränkt. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG kann ein Aktionär vom Vorstand grds. nur in der Hauptversammlung Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Behandlung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Ein über dieses Auskunftsrecht in der Hauptversammlung hinausgehendes Auskunftsrecht außerhalb der Hauptversammlung existiert nicht. Zudem ist der Vorstand gem. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG berechtigt, die Auskunftserteilung zu verweigern, wenn durch die Erteilung der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen nach vernünftiger kaufmännischer Betrachtung ein nicht unerheblicher Nachteil entstehen kann. Dies kann in Bezug auf die Offenlegung v.a. für die Durchführung einer Due Diligence erforderlichen, regelmäßig vertraulichen und geheimen Informationen grds. der Fall sein. Der Erwerbsinteressent hat natürlich erst recht keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften durch den Vorstand des Zielunternehmens.