Rz. 115

Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet der Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt. Diese Vorschrift ist beim Asset Deal von Bedeutung, wenn der Kern des bisherigen Unternehmens, d.h. die wesentlichen Vermögensgegenstände, verkauft werden und zumindest der prägende Teil einer Firma übernommen wird.[112]

 

Rz. 116

Die Haftung des Erwerbers ggü. Dritten kann gem. § 25 Abs. 2 HGB durch Vereinbarung mit dem Veräußerer, Eintragung in das Handelsregister und anschließender Bekanntmachung ausgeschlossen werden. Der Haftungsausschluss muss zu seiner Wirksamkeit allerdings unmittelbar nach dem Übergang angemeldet und alsbald eingetragen werden.[113] Alternativ zur Eintragung in das Handelsregister kann der Haftungsausschluss den Gläubigern auch einzeln von einer der Parteien mitgeteilt werden, entfaltet aber dann nur ggü. denjenigen Gläubigern Wirkung, denen die Mitteilung zugegangen ist. Verzichten die Parteien auf ein Vorgehen nach § 25 Abs. 2 HGB, sollte aus Käufersicht eine umfangreiche Freistellungsverpflichtung für das sich aus § 25 HGB ergebende Haftungsrisiko vertraglich vereinbart werden.[114]

 

Rz. 117

Zu berücksichtigen ist auch die Haftung für betriebliche Steuern gem. § 75 AO. Der Käufer haftet danach für die seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übernahme entstandenen Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge des Unternehmens. Ähnlich wie bei der Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ist auch hier Voraussetzung, dass der Käufer alle Vermögensgegenstände erwirbt, die die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens oder Teilbetriebs sind.[115] Die Haftung beschränkt sich dabei auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Auch im Hinblick auf die Haftung nach § 75 AO empfiehlt sich aus Käufersicht die Aufnahme einer umfangreichen Freistellungsverpflichtung des Verkäufers in den Unternehmenskaufvertrag.[116]

 

Rz. 118

Weiter tritt der Käufer bei einem Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, § 613a Abs. 1 BGB. In diesem Zusammenhang ist die Unterrichtungspflichtpflicht von Verkäufer oder Käufer nach § 613a Abs. 5 BGB gegenüber den Arbeitnehmern zu beachten, die an strenge Vorgaben gebunden ist.

[112] BGH, NJW 1982, 1647, 1648.
[113] BGH, ZIP 1992,763.
[114] Vgl. dazu die Musterklausel bei Knott/Decker, Unternehmenskauf, Rn 2009.
[116] Vgl. dazu die Musterklausel bei Knott/Stange, Unternehmenskauf, Rn 2015 ff.

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