Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
Rz. 20
Aus zivilrechtlicher Perspektive kann ein Unternehmenskauf grds. entweder durch Kauf aller oder einiger Anteile an der Zielgesellschaft, die eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA) oder eine Personengesellschaft (GbR, KG, GmbH & Co. KG und OHG) sein kann, den sog. Share Deal, oder durch Erwerb einzelner oder sämtlicher Wirtschaftsgüter (z.B. Sachen, Rechte, Arbeits- oder Vertragsverhältnisse) des Zielunternehmens vonstattengehen, den sog. Asset Deal. Darüber hinaus ist es auch möglich, sich bspw. durch schuldrechtliche Absprachen (z.B. Kooperationsverträge, Konsortialverträge, Managementverträge etc.) faktisch die Leitungsmacht über ein Unternehmen zu verschaffen, ohne direkt Wirtschaftsgüter oder Anteile zu erwerben. Derartige Konstellationen werden aber gemeinhin nicht als Unternehmenskäufe bezeichnet und sind auch nicht Gegenstand der vorliegenden Darstellung.
Rz. 21
Für welche der beiden Erwerbsformen man sich letztlich entscheidet, hängt von einer Reihe von Faktoren ab: Steuer- und arbeitsrechtliche Erwägungen spielen – neben haftungsrechtlichen Erwägungen – dabei häufig eine besondere Rolle. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Parteien aufgrund bestimmter Rahmenbedingungen auf eine der Erwerbsformen festgelegt sind. Dies ist bspw. der Fall, wenn für den Betrieb des Unternehmens eine spezifische öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, die mit dem Rechtsträger verbunden und nicht frei übertragbar ist. In diesem Fall scheidet die Durchführung eines Asset Deals regelmäßig aus.
Rz. 22
Für den Share Deal spricht i.d.R. die einfachere Handhabung. Kaufgegenstand sind nur Anteile an der Zielgesellschaft; die der Zielgesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände und ggf. Verbindlichkeiten gehen automatisch mit über und müssen daher nicht einzeln bzw. separat übertragen werden.
Rz. 23
Beim Asset Deal hingegen müssen die Wirtschaftsgüter (und ggf. auch Verbindlichkeiten), die zur Fortführung des Unternehmens oder ggf. auch Teilbetriebs erforderlich sind, jeweils einzeln übertragen werden, wobei die für die einzelnen Vermögensgegenstände geltenden Vorschriften (z.B. Formvorschriften beim Grundstückskauf) zu beachten sind. Insb. die Übertragung von Vertragsverhältnissen, die regelmäßig der Zustimmung des Vertragspartners bedarf, kann dabei problematisch sein. Der veräußernde Unternehmensträger bleibt beim Asset Deal ggf. als "leere Hülle" zurück, in der sich der i.d.R. bar geleistete Kaufpreis sowie ggf. vom Erwerber nicht übernommene Verbindlichkeiten befinden.
Für den Asset Deal können hingegen die i.d.R. geringeren Haftungsrisiken sprechen. Während nämlich beim Share Deal grds. alle bei der Zielgesellschaft bestehenden Haftungsrisiken wirtschaftlich vom Verkäufer mit übernommen werden, können die Parteien beim Asset Deal frei bestimmen, welche Verbindlichkeiten vom Käufer übernommen werden.
Rz. 24
Häufig finden sich in der Praxis auch Mischformen zwischen Share Deal und Asset Deal, wenn z.B. ein Konzern einen Geschäftsbereich veräußert, der aus Geschäftsanteilen an bestimmten Tochtergesellschaften sowie einzelnen Wirtschaftsgütern besteht.
Rz. 25
Schließlich besteht noch die Möglichkeit, ein Unternehmen im Rahmen von Kapitalmaßnahmen (insb. Kapitalerhöhung) sowie durch Maßnahmen nach den Vorschriften des UmwG (Umwandlungsgesetz) zu übernehmen, bspw. durch Verschmelzung. Im Fall einer Verschmelzung geht das Betriebsvermögen des zu übernehmenden Rechtsträgers auf den erwerbenden Rechtsträger über, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Einzelübertragung einzelner Vermögensgegenstände bedarf. Für diese Erwerbsformen gilt, mit mehr oder weniger großen Abweichungen, das zum Share Deal Ausgeführte.