Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
Rz. 145
Welche Garantien und Gewährleistungen letztlich in einen Unternehmenskaufvertrag Eingang finden, hängt von den Ergebnissen der Due Diligence des Käufers, der jeweiligen Branche des Zielunternehmens sowie nicht zuletzt dem Ausgang der Verhandlungen ab. Der Käufer ist naturgemäß an einem möglichst umfassenden Garantiekatalog interessiert, während der Verkäufer versuchen wird, den Umfang der Garantien möglichst gering zu halten bzw. nur solche Garantien abzugeben, von deren Richtigkeit er sich zuvor definitiv überzeugen konnte.
Hinweis
Als anwaltlicher Berater des Käufers ist darauf zu achten, dass zumindest die bereits erkannten potenziellen Risiken beim Zielunternehmen abgedeckt sind. Darüber hinaus sollte zumindest ein Minimalkatalog an Garantien vereinbart werden. Dazu gehören beim Share Deal bspw. die grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse (z.B. Bestand der Gesellschaft, Bestand der vertragsgegenständlichen Anteile, Verfügungsberechtigung des Verkäufers), bestimmte finanzielle Verhältnisse (kein Insolvenzgrund, keine Überschuldung bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft) und andere für den Geschäftsbetrieb der Zielgesellschaft unerlässlichen Umstände. Bei einem Asset Deal bilden hingegen die zu übertragenden Vermögensgegenstände sowie Verträge und Arbeitsverhältnisse den Schwerpunkt der Garantien. Dazu kommen Aspekte der gesetzlichen Haftung (insb. die Haftung aus § 75 AO und § 25 Abs. 1 HGB).
Rz. 146
Nachfolgend sind einige wesentliche und typische Garantietatbestände nach Gruppen geordnet dargestellt; diese sind stets den Besonderheiten des Einzelfalls anzugleichen und nicht abschließend. Die Darstellung erfolgt nachfolgend exemplarisch für den Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH (Share Deal); je nach Gesellschaftsform und den spezifischen Besonderheiten des Zielunternehmens sind noch weitere oder andere Garantien aufzunehmen.
(1) Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse
Rz. 147
▪ Inhaberschaft/Title:
Diese Garantie trifft Aussagen zum Zielunternehmen und den kaufgegenständlichen Geschäftsanteilen, insb. hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft. Ziel der Garantie ist die Gewährleistung des Stammkapitals (Betrag und Erhalt), der Höhe und Zahl der einzelnen Geschäftsanteile sowie die Erfüllung der Einlagepflichten nach § 14 GmbHG. Die fehlende Existenz von Geschäftsanteilen ist eines der Haupthindernisse für einen rechtssicheren Erwerb von Geschäftsanteilen beim Unternehmenskauf. Der Käufer muss sich daher in jedem Fall neben der Inhaberschaft an den Anteilen auch die Existenz der Geschäftsanteile überhaupt sowie in der aus der Gesellschafterliste ersichtlichen Form gewährleisten lassen. Weiterhin schützt diese Garantie den Käufer vor Verfügungsbeschränkungen, wie bspw. gesellschaftsvertragliche Beschränkungen – etwa Vinkulierungen i.S.v. § 15 Abs. 5 GmbHG oder Vorkaufsrechte – welche in der Praxis häufig anzutreffen sind. Zudem kann die Zustimmung Dritter aufgrund von familien-, vormundschafts- und/oder erbrechtlichen Beschränkungen erforderlich ein.
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Muster 12.3: Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse
Die Angaben über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft in Ziff. _________________________ sind vollständig und richtig. Die in Ziff. _________________________ bezeichneten Geschäftsanteile an der Gesellschaft bestehen in der angegebenen Höhe und sind mit keinen Rechten Dritter, gleich welcher Art, belastet. Die Geschäftsanteile werden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehalten und sind insb. weder verpfändet noch gepfändet noch gibt es Vorkaufsrechte, Optionen oder andere Rechte oder Ansprüche Dritter an ihnen. Der Verkäufer kann über die Geschäftsanteile frei verfügen. Das Stammkapital der Gesellschaft ist in Ziff. _________________________ richtig wiedergegeben. Die Stammeinlagen sind vollständig einbezahlt bzw. erbracht und weder ganz noch teilweise, offen oder verdeckt, zurückbezahlt bzw. zurückgewährt worden; insb. liegt keine verdeckte Sachgründung vor. Die Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften sind stets eingehalten worden. Nachschüsse des Gesellschafters sind nicht eingefordert worden. Es besteht auch keine Nachschusspflicht.
▪ Keine eintragungspflichtigen Vorgänge:
Mit der nachfolgenden Garantie soll gewährleistet werden, dass es keine noch nicht im Handelsregister eingetragenen Änderungen eintragungspflichtiger Verhältnisse der Gesellschaft gibt; die Garantie bezieht sich insb. auf den Wortlaut der Satzung der Gesellschaft.
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Muster 12.4: Eintragungspflichtige Vorgänge
Der in Anlage _________________________ beigefügte Handelsregisterauszug gibt die rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft vollständig und richtig wieder. Es sind bei der Gesellschaft keine Gesellscha...