(a) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel
Rz. 31
Die Erteilung der sogenannten einfachen Klausel erfolgt entsprechend § 724 Abs. 2 ZPO durch den Urkundsbeamten des Familiengerichts. Die sogenannte qualifizierte Klausel im Sinne der §§ 726–729 ZPO erfolgt gemäß § 20 Nr. 12 RPflG vom Rechtspfleger des Familiengerichts.
(b) Rechtsbehelfe des Gläubigers
(aa) Sofortige Erinnerung entsprechend § 573 ZPO
Rz. 32
Verweigert der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts die Erteilung der einfachen Klausel, so steht dem Gläubiger entsprechend § 573 ZPO die entsprechend § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegende sofortige Erinnerung zu. Es handelt sich um eine Familiensache.
(bb) Sofortige Beschwerde entsprechend § 567 ZPO
Rz. 33
Verweigert der Rechtspfleger des Familiengerichts die Erteilung einer qualifizierten Klausel, kann der Gläubiger hiergegen mit der sofortigen Beschwerde nach § § 567 ff. ZPO vorgehen. Es handelt sich ebenfalls um eine Familiensache.
(cc) Klauselerteilungsantrag entsprechend § 731 ZPO
Rz. 34
Kann der Gläubiger die nach § § 726 Abs. 1, 727, 728, 729 ZPO erforderlichen Nachweise durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht führen, ist er gehalten entsprechend § 731 ZPO Klauselerteilungsantrag bei dem "Prozessgericht" des ersten Rechtszugs zu erheben, d.h. bei dem Gericht, das den Titel geschaffen hat. Geht es um einen durch das Familiengericht erlassenen Titel, so ist also das Familiengericht zuständig.
(dd) Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 BeurkG
Rz. 35
Verweigert der Notar die Erteilung der Vollstreckungsklausel eine notarielle Urkunde betreffend, so steht dem Gläubiger gemäß §§ 58 ff. FamFG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 BeurkG das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Nach § 54 Abs. 2 S. 2 BeurkG ist für die Beschwerde die Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat. Es handelt sich mithin nicht um eine Familiensache.
(c) Rechtsbehelfe des Schuldners
(aa) Klauselerinnerung entsprechend § 732 ZPO
Rz. 36
Die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO ist ein spezieller Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, um die Berechtigung der Klauselerteilung richterlich überprüfen zu lassen. Die Vorschrift ist sowohl bei Erteilung einer einfachen Klausel als auch bei Erteilung einer qualifizierten Klausel anwendbar. Nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 732 ZPO ist die Klauselerinnerung auch dann statthaft, wenn der Rechtspfleger eine qualifizierte Klausel erteilt hat. Der Schuldner kann mit der Erinnerung nach § 732 ZPO nur formelle Einwendungen geltend machen.
Hat ein Notar die Klausel erteilt, ist entsprechend § 779 Abs. 3 ZPO das Amtsgericht berufen, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Titel um eine Familiensache, ist das Familiengericht zur Entscheidung zuständig.
(bb) Klauselgegenantrag entsprechend § 768 ZPO
Rz. 37
Mit dem Klauselgegenantrag entsprechend § 768 ZPO kann sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § § 726 Abs. 1, 727, 728, 729, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und 749 ZPO wenden. Im Gegensatz zu § 732 ZPO bestreitet der Schuldner hier die der Klauselerteilung zugrunde liegenden materiellrechtlichen Voraussetzungen. Aufgrund der Verweisung auf § 767 Abs. 1 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs sachlich und örtlich zuständig, d.h. wiederum, es handelt sich dann um eine Familiensache, wenn das Familiengericht den Titel geschaffen hat.