a) § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1 FamFG
Rz. 212
In den Fällen der §§ 1298, 1299 BGB werden bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift auch die Fälle erfasst, in denen Dritten gegen einen Verlobten aufgrund dieser Vorschriften Ansprüche zustehen.
Rz. 213
Ansprüche Dritter gegen einen Verlobten und gegebenenfalls auch umgekehrt werden aber auch dann erfasst, wenn sie nicht aus §§ 1298, 1299 BGB folgen, sondern, wenn Dritte oder ein Verlobter Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB oder §§ 812 ff. BGB, Dritte die Herausgabe eines Geschenks von einem Verlobten nach §§ 527 f. BGB oder die Herausgabe des Geschenks nach einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nach §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 531 Abs. 2, 530 Abs. 1 BGB fordern.
Rz. 214
Der Wortlaut ist hier unergiebig, aus ihm lässt sich nicht klar entnehmen, ob außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 1298, 1299 BGB insbesondere Ansprüche Dritter gegen die Verlobten oder ehemals Verlobten erfasst sein sollen oder nicht. Dies ergibt sich jedoch aus dem Bedeutungszusammenhang von Nr. 1 mit Nr. 3 des § 266 Abs. 1 Hs. 1 FamFG. Trennen sich Ehegatten, erfasst Nr. 3 auch und gerade Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückgewähr von Vermögenszuwendungen zwischen Ehegatten und Dritten und zwar jeglicher Art. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Zuwendung während der Verlobungszeit erfolgte, wenn später die Ehe geschlossen wurde. Da dies auch gilt, wenn die Ehe später nicht geschlossen wird, träte ein Wertungswiderspruch auf, wenn man den gleichen Sachverhalt einmal als Familiensache einordnete (bei nach der Zuwendung erfolgter Eheschließung), das andere Mal aber als bürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeit (bei nach der Zuwendung unterbliebene Eheschließung). Es lässt sich aber erwarten, dass die verschiedenen Normen derselben Regelung sachlich miteinander übereinstimmen. Unter mehreren dem Wortsinn nach möglichen Auslegungen verdient daher diejenige den Vorzug, die die Wahrung der sachlichen Übereinstimmung mit einer anderen Bestimmung ermöglicht – und deshalb im vorliegenden Zusammenhang diejenige Auslegung, dass solche Ansprüche Dritter von der Vorschrift erfasst werden.
Rz. 215
Für eine solche Auslegung spricht zudem die Regelungsabsicht der Gesetzgeber und die von diesen mit der Norm verfolgten Zwecke. Zwar führen die Gesetzesverfasser aus, dritte Personen seien nur beteiligt, sofern Ansprüche aus §§ 1298 und 1299 BGB geltend gemacht werden. Zugleich betonen sie aber, dass - dem hier soeben aus dem Bedeutungszusammenhang mit § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1 FamFG gefundenen Verständnis entsprechend-sämtliche Verfahren auf Rückgabe von Geschenken oder sonstiger Zuwendungen erfasst sein sollen, eben weil solche Streitigkeiten, wie bei Ehegatten, in erster Linie durch den persönlichen Grundkonflikt der beteiligten Personen geprägt seien. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass solche Streitigkeiten unabhängig von der Anspruchsgrundlage Familienstreitsachen sein sollen und darüber hinaus auch Ansprüche Dritter erfasst werden. Dies entspricht auch dem von den Gesetzgebern verfolgten Zweck, mit der Vorschrift gerade solche Ansprüche zu erfassen, die eine typische Nähe zu einem familienrechtlichen Rechtsverhältnis aufweisen, in dem sich die Beteiligten gerade nicht wie sonstige Dritte gegenüberstehen. Das trifft auf die hier zu beurteilenden Fälle der Drittbeteiligung in besonderem Maße zu. Schließlich spricht auch der Sachzusammenhang für die Einbeziehung solcher Ansprüche.
b) § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 2 FamFG
Rz. 216
§ 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 2 FamFG erfasst Rechte und Ansprüche gegen Dritte, wenn diese aus der Ehe herrühren. Dies entspricht der Regelungsabsicht der Gesetzgeber, da diese die Ansprüche auf Mitwirkung bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem anderen Ehegatten oder Dritten und diesbezügliche Schadensersatzansprüche nennen.
Rz. 217
Freilich ist sowohl die Ansicht der Gesetzesverfasser als auch diejenige des BGH und der Literaturstimmen widersprüchlich, sofern einerseits der Schutz des "räumlich-gegenständlichen Bereichs" als geschütztes Rechtsgut bewusst aus dem Anwendungsbereich des § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB herausgenommen und außerhalb des persönlichen Bereichs der Ehe angesiedelt wird-Anspruchsgrundlage der Unterlassung- und ...