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Die Erteilung der sogenannten einfachen Klausel erfolgt entsprechend § 724 Abs. 2 ZPO durch den Urkundsbeamten des Familiengerichts. Die sogenannte qualifizierte Klausel im Sinne der §§ 726–729 ZPO erfolgt gemäß § 20 Nr. 12 RPflG vom Rechtspfleger des Familiengerichts.
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