Rz. 167

Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG zwei Monate und beginnt wie die Beschwerdefrist "mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses", spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

 

Rz. 168

Die Zweimonatsfrist beginnt also – wie die Beschwerdefrist selbst – mit der von Amts wegen entsprechend § 317 ZPO vom Amtsgericht veranlassten Zustellung des verkündeten Beschlusses an den Beschwerdeführer (siehe oben Rn 166); die Fünfmonatsfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses, da die Verkündung den Erlass und zugleich die Bekanntgabe des Beschlusses bewirkt (siehe oben Rn 166). Die Berechnung der Fristen erfolgt auch hier entsprechend § 222 ZPO in Verbindung mit §§ 187193 BGB.

 

Rz. 169

 

Praxistipp

Die Beschwerdebegründungsfrist kann entsprechend § 520 Abs. 2 S. 2, S. 3 ZPO in Verbindung mit § 117 Abs. 1 S. 4 Alt. 1 FamFG vom Senatsvorsitzenden verlängert werden. Nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO kann die Verlängerung mit Einwilligung des Beschwerdegegners auf Antrag des Beschwerdeführers, der vor Fristablauf zu stellen ist, vom Vorsitzenden über einen Monat hinaus bewilligt werden. Ohne eine solche Einwilligung des Antragsgegners kann der Vorsitzende die Begründungsfrist bis zu einem Monat verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder der Beschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. Erhebliche Gründe sind etwa Arbeitsüberlastung,[236] Erkrankungen des Rechtsanwalts oder seiner Mitarbeiter, fehlende Informationen[237] und bisher nicht mögliche Rücksprache mit dem Mandanten.[238]

[237] BGH NJW 2010, 1610; NJW 2001, 3552.
[238] BGH NJW 2010, 1610; NJW 1997, 400.

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