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Die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO ist ein spezieller Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, um die Berechtigung der Klauselerteilung richterlich überprüfen zu lassen. Die Vorschrift ist sowohl bei Erteilung einer einfachen Klausel als auch bei Erteilung einer qualifizierten Klausel anwendbar. Nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 732 ZPO ist die Klauselerinnerung auch dann statthaft, wenn der Rechtspfleger eine qualifizierte Klausel erteilt hat. Der Schuldner kann mit der Erinnerung nach § 732 ZPO nur formelle Einwendungen geltend machen.

Hat ein Notar die Klausel erteilt, ist entsprechend § 779 Abs. 3 ZPO das Amtsgericht berufen, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Titel um eine Familiensache, ist das Familiengericht zur Entscheidung zuständig.[51]

[51] OLG Hamburg FamRZ 1981, 980.

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