Rz. 155

Die Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG und die sonstigen Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG sind gemäß § 112 Nr. 2, Nr. 3 FamFG Familienstreitsachen und ganz überwiegend vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde ist deshalb im solchen Fällen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. In nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde uneingeschränkt zulässig.

 

Rz. 156

Für Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen die Familienstreitsachen und zugleich vermögensrechtliche Angelegenheiten sind, enthalten weder der allgemeine Teil des FamFG noch § 117 FamFG Regelungen, wie die Beschwer zu bemessen ist.[213] Die Verweisung des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO umfasst auch die §§ 3 ff. ZPO. Deren Grundsätze gelten deshalb für Familienstreitsachen entsprechend.[214]

[213] Prütting/Helms/Feskorn, § 117 Rn 10.
[214] Prütting/Helms/Feskorn, § 117 Rn 10.

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