(aa) Sofortige Erinnerung entsprechend § 573 ZPO

 

Rz. 32

Verweigert der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts die Erteilung der einfachen Klausel, so steht dem Gläubiger entsprechend § 573 ZPO die entsprechend § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegende sofortige Erinnerung zu. Es handelt sich um eine Familiensache.

(bb) Sofortige Beschwerde entsprechend § 567 ZPO

 

Rz. 33

Verweigert der Rechtspfleger des Familiengerichts die Erteilung einer qualifizierten Klausel, kann der Gläubiger hiergegen mit der sofortigen Beschwerde nach § § 567 ff. ZPO vorgehen. Es handelt sich ebenfalls um eine Familiensache.

(cc) Klauselerteilungsantrag entsprechend § 731 ZPO

 

Rz. 34

Kann der Gläubiger die nach § § 726 Abs. 1, 727, 728, 729 ZPO erforderlichen Nachweise durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht führen, ist er gehalten entsprechend § 731 ZPO Klauselerteilungsantrag bei dem "Prozessgericht" des ersten Rechtszugs zu erheben, d.h. bei dem Gericht, das den Titel geschaffen hat. Geht es um einen durch das Familiengericht erlassenen Titel, so ist also das Familiengericht zuständig.

(dd) Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 BeurkG

 

Rz. 35

Verweigert der Notar die Erteilung der Vollstreckungsklausel eine notarielle Urkunde betreffend, so steht dem Gläubiger gemäß §§ 58 ff. FamFG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 BeurkG das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Nach § 54 Abs. 2 S. 2 BeurkG ist für die Beschwerde die Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat. Es handelt sich mithin nicht um eine Familiensache.

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