Rz. 136

§ 115 FamFG ist eine Sonderregelung gegenüber § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, der für Familienstreitsachen die Verweisung auf die §§ 1494a ZPO und damit eben auch auf die Präklusionsvorschriften des § 296 ZPO enthält. § 296 ZPO wird durch die speziellere Regelung des § 115 FamFG insgesamt verdrängt, dies gilt auch für § 296 Abs. 3 ZPO.[175] § 115 S. 2 FamFG bestimmt ja, dass "im Übrigen", also neben der Regelung des § 115 Abs. 1 S. 1 FamFG, abweichend von den allgemeinen Vorschriften alle Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind. Hierdurch bringt § 115 S. 2 FamFG den abschließenden Charakter der gesamten Vorschrift zum Ausdruck, nämlich, dass abweichend von der allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, die erheblich strengeren Präklusionsvorschriften der ZPO insgesamt nicht gelten, auch nicht ergänzend.[176]

 

Rz. 137

 

Praxistipp

In Familienstreitsachen sind also weder § 296 ZPO noch §§ 530, 531 ZPO gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG entsprechend anwendbar.

Das Ergebnis ergibt sich für §§ 530, 531 ZPO allerdings schon aus den gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG anzuwendenden §§ 68 Abs. 3 S. 1, 74 Abs. 4 FamFG, nach denen sich das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen entsprechend den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug bestimmt (die §§ 511541 ZPO und §§ 542566 ZPO also bereits nicht anwendbar sind) sowie aus § 117 Abs. 2 FamFG, in dessen Verweisung §§ 530, 531 ZPO gerade nicht enthalten sind. Bestätigt wird das Ergebnis durch § 65 Abs. 3 FamFG, da die Vorschrift es erlaubt, im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel einzuführen.

§ 115 FamFG gilt in Familienstreitsachen unabhängig davon, ob es sich um selbstständige Verfahren oder Folgesachen handelt und aufgrund seiner systematischen Stellung für alle Instanzen; in der Rechtsbeschwerdeinstanz jedoch nur eingeschränkt, weil das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nach § 74 Abs. 3 S. 4 FamFG in Verbindung mit § 559 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden ist.

[175] Keidel/Weber, § 115 Rn 10; MüKo-FamFG/Fischer, § 115 Rn 3; Prütting/Helms/Helms, § 115 Rn 1 f.
[176] MüKo-FamFG/Fischer, § 115 Rn 2 f.; Prütting/Helms/Helms, § 115 Rn 1 f.

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