aa) Wert des Beschwerdegegenstandes

 

Rz. 155

Die Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG und die sonstigen Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG sind gemäß § 112 Nr. 2, Nr. 3 FamFG Familienstreitsachen und ganz überwiegend vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde ist deshalb im solchen Fällen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. In nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde uneingeschränkt zulässig.

 

Rz. 156

Für Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen die Familienstreitsachen und zugleich vermögensrechtliche Angelegenheiten sind, enthalten weder der allgemeine Teil des FamFG noch § 117 FamFG Regelungen, wie die Beschwer zu bemessen ist.[213] Die Verweisung des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO umfasst auch die §§ 3 ff. ZPO. Deren Grundsätze gelten deshalb für Familienstreitsachen entsprechend.[214]

[213] Prütting/Helms/Feskorn, § 117 Rn 10.
[214] Prütting/Helms/Feskorn, § 117 Rn 10.

bb) Beschwerdeberechtigung

 

Rz. 157

Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist derjenige beschwerdeberechtigt, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das subjektive Recht des Beschwerdeführers muss durch die Entscheidung beeinträchtigt werden.[215] Grundsätzlich kommt es insoweit allein auf den Tenor der Entscheidung an,[216] freilich sind auch hier die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Tenors soweit erforderlich heranzuziehen.[217]

 

Rz. 158

In den hier durchweg gegebenen Antragsverfahren, steht gemäß § 59 Abs. 2 FamFG die Beschwerde im Falle einer Zurückweisung des Antrags insgesamt nur dem Antragsteller zu.

[215] OLG Hamm FamRZ 1980, 640; KG FamRZ 1980, 1033.
[216] BayObLG MDR 2001, 94, 95; NJW 1988, 2745, 2746; KG FamRZ 1977, 65.
[217] Keidel/Meyer-Holz, § 59 Rn 11.

cc) Einlegung der Beschwerde und Beschwerdefrist

 

Rz. 159

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts-Familiengericht - ist gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG bei diesem einzulegen. Die Regelung ist nicht nur für Familienstreitsachen, sondern für alle Familiensachen sachlich verfehlt. Die mit der Vorschrift beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung wird in ihr Gegenteil verkehrt, weil in Familiensachen das Ausgangsgericht gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG in Endentscheidungen gerade zur Abhilfe nicht befugt ist. A. Fischer[218] bemerkt zutreffend, das Amtsgericht – Familiengericht – fungiere hier lediglich als bessere Posteingangsstelle für das Beschwerdegericht. Die Regelung erweise sich in Familiensachen als nachteilig, da die Akte ihren Weg zum Beschwerdegericht erst einige Zeit nach Eingang des Rechtsmittels findet. Der effektive Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 64 Abs. 3 FamFG sei beeinträchtigt. Dem Beschwerdeführer könnten etwaige Bedenken des Beschwerdegerichts gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels oder den Erfolg eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren oft erst stark verzögert bekannt gegeben werden.[219] In Ehe- und Familienstreitsachen sei die Beschwerdebegründung wiederum bei dem Beschwerdegericht einzureichen, womit über Anträge auf Verlängerung der Begründungsfrist ohne Kenntnis vom Inhalt des Verfahrens zu bescheiden sei. Die Vorschrift sollte möglichst schnell geändert werden-sachgerecht ist es allein, wenn die Beschwerde in Familiensachen beim Beschwerdegericht, also beim Oberlandesgericht eingelegt werden muss.

 

Rz. 160

 

Praxistipp

Die Beschwerde darf nicht beim Oberlandesgericht als Beschwerdegericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a) GVG) eingelegt werden, diese Möglichkeit ist auch nicht alternativ gegeben. § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG weicht erheblich von § 519 Abs. 1 ZPO ab, nach dem die Berufung beim Berufungsgericht einzulegen ist und auch von § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, nach dem die sofortige Beschwerde sowohl bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird als auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden kann. Dies bereitet in der familiengerichtlichen Praxis noch immer Schwierigkeiten und birgt ein hohes Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt.

Sendet das Oberlandesgericht die fälschlicherweise bei ihm eingelegte Beschwerde an das Amtsgericht und geht diese dort erst nach Fristablauf ein, so ist die Beschwerde nicht fristgerecht erfolgt.[220] Das gilt auch dann, wenn Amts-, Land- und Oberlandesgericht im selben Gebäudekomplex untergebracht sind,[221] wie bei den in der Praxis immer häufiger entstehenden sogenannten "Justizzentren". Deshalb ist es gerade in solchen Fällen dringend erforderlich, die Beschwerdeschrift ausdrücklich an das Amtsgericht als Ausgangsgericht zu richten. Selbst wenn der bei einer derartigen Sachlage an das Beschwerdegericht adressierte Umschlag mit der Beschwerdeschrift zwar beim Ausgangsgericht eingeht, dort jedoch als bloßer Irrläufer an das Beschwerdegericht weitergeleitet wird, ist die Beschwerde nicht beim Amtsgericht eingelegt worden, sondern läuft an diesem vorbei.[222]

Es besteht hier ein erhebliches Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Das Beschwerdegericht ist zwar verpflichtet, die Beschwerdeschrift an das Amtsgericht weiterzuleiten,[223] das Risiko des v...

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