Rz. 157
Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist derjenige beschwerdeberechtigt, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das subjektive Recht des Beschwerdeführers muss durch die Entscheidung beeinträchtigt werden.[215] Grundsätzlich kommt es insoweit allein auf den Tenor der Entscheidung an,[216] freilich sind auch hier die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Tenors soweit erforderlich heranzuziehen.[217]
Rz. 158
In den hier durchweg gegebenen Antragsverfahren, steht gemäß § 59 Abs. 2 FamFG die Beschwerde im Falle einer Zurückweisung des Antrags insgesamt nur dem Antragsteller zu.
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