Rz. 157

Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist derjenige beschwerdeberechtigt, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das subjektive Recht des Beschwerdeführers muss durch die Entscheidung beeinträchtigt werden.[215] Grundsätzlich kommt es insoweit allein auf den Tenor der Entscheidung an,[216] freilich sind auch hier die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Tenors soweit erforderlich heranzuziehen.[217]

 

Rz. 158

In den hier durchweg gegebenen Antragsverfahren, steht gemäß § 59 Abs. 2 FamFG die Beschwerde im Falle einer Zurückweisung des Antrags insgesamt nur dem Antragsteller zu.

[215] OLG Hamm FamRZ 1980, 640; KG FamRZ 1980, 1033.
[216] BayObLG MDR 2001, 94, 95; NJW 1988, 2745, 2746; KG FamRZ 1977, 65.
[217] Keidel/Meyer-Holz, § 59 Rn 11.

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