Rz. 175

Entsprechend § 117 Abs. 2 S. 2 FamFG bedarf es im Beschwerde-wie im Rechtsbeschwerdeverfahren keiner Güteverhandlung. Die Vorschrift verwirklicht den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz für Rechtsmittel, nachdem es im Beschwerde- bzw. Berufungsverfahren und im Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren keiner Güteverhandlung bedarf.[248] Sie entspricht §§ 525 S. 2, 555 Abs. 1 S. 2 ZPO und ergänzt die allgemeinen Vorschriften der §§ 68 Abs. 3, 74 Abs. 4 FamFG für den Bereich der Familienstreitsachen.

[248] MüKo-FamFG/Fischer, § 117 Rn 6, 24.

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