Rz. 37

Mit dem Klauselgegenantrag entsprechend § 768 ZPO kann sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § § 726 Abs. 1, 727, 728, 729, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und 749 ZPO wenden. Im Gegensatz zu § 732 ZPO bestreitet der Schuldner hier die der Klauselerteilung zugrunde liegenden materiellrechtlichen Voraussetzungen. Aufgrund der Verweisung auf § 767 Abs. 1 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs sachlich und örtlich zuständig, d.h. wiederum, es handelt sich dann um eine Familiensache, wenn das Familiengericht den Titel geschaffen hat.[52]

[52] OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 427 f.

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