(aa) Klauselerinnerung entsprechend § 732 ZPO

 

Rz. 36

Die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO ist ein spezieller Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, um die Berechtigung der Klauselerteilung richterlich überprüfen zu lassen. Die Vorschrift ist sowohl bei Erteilung einer einfachen Klausel als auch bei Erteilung einer qualifizierten Klausel anwendbar. Nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 732 ZPO ist die Klauselerinnerung auch dann statthaft, wenn der Rechtspfleger eine qualifizierte Klausel erteilt hat. Der Schuldner kann mit der Erinnerung nach § 732 ZPO nur formelle Einwendungen geltend machen.

Hat ein Notar die Klausel erteilt, ist entsprechend § 779 Abs. 3 ZPO das Amtsgericht berufen, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Titel um eine Familiensache, ist das Familiengericht zur Entscheidung zuständig.[51]

[51] OLG Hamburg FamRZ 1981, 980.

(bb) Klauselgegenantrag entsprechend § 768 ZPO

 

Rz. 37

Mit dem Klauselgegenantrag entsprechend § 768 ZPO kann sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § § 726 Abs. 1, 727, 728, 729, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und 749 ZPO wenden. Im Gegensatz zu § 732 ZPO bestreitet der Schuldner hier die der Klauselerteilung zugrunde liegenden materiellrechtlichen Voraussetzungen. Aufgrund der Verweisung auf § 767 Abs. 1 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs sachlich und örtlich zuständig, d.h. wiederum, es handelt sich dann um eine Familiensache, wenn das Familiengericht den Titel geschaffen hat.[52]

[52] OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 427 f.

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