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Kann der Gläubiger die nach § § 726 Abs. 1, 727, 728, 729 ZPO erforderlichen Nachweise durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht führen, ist er gehalten entsprechend § 731 ZPO Klauselerteilungsantrag bei dem "Prozessgericht" des ersten Rechtszugs zu erheben, d.h. bei dem Gericht, das den Titel geschaffen hat. Geht es um einen durch das Familiengericht erlassenen Titel, so ist also das Familiengericht zuständig.

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