Rz. 176

Entsprechend § 514 ZPO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG kann ein echter Versäumnisbeschluss, der in erster Instanz durch das Familiengericht gegen den säumigen Beteiligten aufgrund der Säumnis ergeht, nicht mit der Beschwerde oder Anschlussbeschwerde angefochten werden. Statthaft ist entsprechend § 338 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG allein der Einspruch.

 

Rz. 177

Die entsprechende Anwendung des § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO führt dazu, dass nur ein zweiter Versäumnisbeschluss (entsprechend § 345 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) der Beschwerde oder Anschlussbeschwerde unterliegt, allerdings nur insoweit, als sie darauf gestützt werden kann, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe. Die Wertgrenzen des § 511 Abs. 2 ZPO gelten entsprechend § 514 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht.

 

Rz. 178

Entsprechend § 539 ZPO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG kann in der Beschwerdeinstanz ein Versäumnisbeschluss ergehen, weil auch im erstinstanzlichen Verfahren ein Versäumnisverfahren stattfindet.[249]

[249] BT-Drucks 16/6308, 225.

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