Rz. 220

Beide Vorschriften erfassen auch Ansprüche gegen Dritte,[311] insbesondere Schadensersatzansprüche gegen Dritte zum Beispiel für Aufwendungen zur Rückerlangung eines entzogenen Kindes sowie wegen Verhinderung der Ausübung des Umgangsrechts.

[311] Vgl. dazu MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 149–160 sowie Rn 161–167.

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