Rz. 132

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse unterliegen nicht dem Anwaltszwang. Sie können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts vertreten lassen (§ 114 Abs. 3 S. 1 FamFG).

 

Rz. 133

Der Begriff der Behörden ist im gleichen Sinne zu verstehen wie in §§ 8 Nr. 3, 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG, 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO, § 67 Abs. 4 S. 4 VwGO. Zu den Behörden gehört insbesondere das Jugendamt, auch soweit es als Beistand, Vormund oder Pfleger bestellt ist.

 

Rz. 134

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in § 78 Abs. 4 ZPO aF. gesondert aufgeführt wurden. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts zählen die Gebietskörperschaften, also Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden ebenso wie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, so die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, also die Deutsche Rentenversicherung des Bundes und der Länder, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Ersatzkassen wie BEK, DAK, TK, die Bundesagentur für Arbeit, die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Landesärztekammern sowie die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften. "Zusammenschlüsse" sind alle Arten von öffentlichen Verbänden und Vereinigungen einschließlich der Spitzenverbände und Arbeitsgemeinschaften, so zum Beispiel die kommunalen Zweck- und Spitzenverbände und der Verband der Deutschen Angestellten-Krankenkassen e.V.[171]

[171] BVerwG NJW 1999, 882 f.

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