Rz. 183
Die nach § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 524 Abs. 2 S. 2, S. 3 ZPO passen die Beschwerde in Ehe-und Familienstreitsachen abweichend von § 66 FamFG auch insoweit an die ZPO an, als eine Frist für die Einlegung der Anschlussbeschwerde vorgesehen wird. Die Anschlussbeschwerde ist entsprechend § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO nur zulässig bis zum Ablauf der dem Beschwerdegegner gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung. Deshalb ist überhaupt entsprechend § 521 Abs. 2 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG dem Beschwerdegericht die Möglichkeit eröffnet worden, dem Beschwerdegegner eine Erwiderungsfrist zu setzen.[253] Ist keine Frist gesetzt, ist die Anschließung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.[254]
Rz. 184
Entsprechend § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO ist die Anschlussbeschwerde ohne Einhaltung einer Frist möglich, wenn sie eine Verpflichtung zukünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand hat, also Leistungen, die einem Verfahren nach § 238 FamFG zugänglich sind, insbesondere Unterhaltsleistungen.[255]
Rz. 185
Die Anschlussbeschwerde muss nach geltendem Recht nicht begründet werden.[256] Die Frage ist höchst umstritten.[257]
Rz. 186
Praxistipp
In der familiengerichtlichen Praxis spielt der Streit keine Rolle, wie Maurer[258] und Fischer[259] herausgearbeitet haben: Die Beteiligten müssen sich in Familienstreitsachen (ebenso in Ehesachen) nach § 114 Abs. 1 FamFG grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist nun aber jedenfalls gehalten, die Anschlussbeschwerde mit einem bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen.
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